Jede Branche hat seine Eigenheiten und die daraus resultierenden Risiken sind sehr individuell.
Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass Ihr gesamter Versicherungsschutz passgenau auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist.
In diesem Zusammenhang stellen wir einige wichtige Punkte für eine Auswahl verschiedener Branchen vor. Schließlich möchten wir, dass Sie in einem möglichen Schadenfall richtig versichert sind.
Diese Versicherung ist für alle Betriebe des Bauhaupt- und Baunebengewerbes ein absolutes Muss.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen ihres versicherten Betriebes entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Unter den Versicherungsschutz fallen alle Chefs (Inhaber, Geschäftsführer etc.), Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber usw.).
Der Leistungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und den daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden. Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von Ansprüchen Dritter.
Unterschiedliche Betriebe benötigen unterschiedlichen Versicherungsschutz. Die Policen bestehen daher aus verschiedenen Bausteinen mit frei kombinierbaren Deckungserweiterungen und Zusatzklauseln, die sich dem individuellen Bedarf anpassen lassen.
Schadenbeispiele
Um ein neues Haus zu bauen, wird von einem Tiefbauunternehmen eine Grube für das Kellergeschoss ausgehoben. Da das Grundstück am unteren Ende eines Hangs liegt, müssen die umliegenden Häuser abgestützt werden. Beim Abstützen eines dieser Häuser wird dessen Mauerwerk stark beschädigt. Der Schaden wird im ersten Gutachten auf knapp 30.000 Euro geschätzt. Die Betriebshaftpflicht kommt für alle entstandenen Kosten auf.
Ein Mehrfamilienhaus soll neu verputzt und gestrichen werden. Hierfür wird extra ein Gerüst gemietet und vom Gerüstbaubetrieb aufgebaut. Nachts löst sich ein Brett und es fällt auf das Auto des Nachbarn. Die Betriebshaftpflicht des Gerüstbauers begleicht die Reparaturrechnung.
Ein Malerbetrieb wird damit beauftragt, die Fassade eines Hauses zu streichen. Einem der Maler fällt ein voller Farbeimer von der Leiter. Dieser beschädigt den Wintergarten des Hauses und darin befindliche Pflanzen und Möbel. Der Malerbetrieb ist schadensersatzpflichtig und muss für die entstehenden Reparatur- bzw. Ersatzkosten aufkommen. Die Betriebshaftpflicht übernimmt den Schaden.
Ein Installateur verlegt ein Rohr mangelhaft, wodurch die umschließende Wand einen Nässeschaden erleidet. Um das Rohr reparieren zu können, muss die Wand aufgestemmt werden. Die Kosten für das Aufstemmen der Wand werden von der Betriebshaftpflicht übernommen.
In einem Maurerbetrieb gerät eine Baumaschine durch einen technischen Defekt in Brand. Eine hohe Rauchsäule verursacht in der Nachbarschaft Rußschäden an Gebäuden und Autos, und auf einem Feld verdirbt Gemüse. Die betroffenen Anwohner und der Landwirt wenden sich mit ihren Schadenersatzforderungen an den Betrieb. Die Betriebshaftpflicht überprüft die verschiedenen Forderungen und begleicht die berechtigten.
weitere interessante Fakten und Details
Rechtsschutzthema Vertragsrechtsschutz
Wenn möglich achten Sie immer auf einen Umfang des Vertrages, der den Vertragsrechtsschutz beinhaltet.
Dieser spezielle Punkt ist bei vielen Verträgen nur teilweise abgedeckt oder gar nicht.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihres versicherten Betriebes enstehen können. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Betriebshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Unter den Versicherungsschutz fallen alle Chefs (Inhaber, Geschäftsführer etc.), Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber usw.).
Der Leistungsumfang der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf Personen-, Sach- und den daraus als Folge entstehenden Vermögensschäden. Deren Leistungsumfang erstreckt sich auf die Absicherung von Ansprüchen Dritter.
Wichtige Leistungsbestandteile:
Schadenbeispiele
Der Partyservice „Dinner for one (hundred)“ liefert das Essen für einen 60sten Geburtstag. Der Mitarbeiter, dem das Entladen der Thermoboxen und Warmhalteutensilien aufgetragen wurde, stapelt diese zunächst neben dem Fahrzeug. Der Stapel stellt sich als wenig stabil heraus und kippt auf einen geparkten Pkw. Die Windschutzscheibe trägt einen Sprung davon, die Motorhaube eine Delle und mehrere Kratzer.
Der Partyservice „Dinner for one (hundred)“ liefert das Essen für einen 60sten Geburtstag. Der Mitarbeiter, dem das Entladen der Thermoboxen und Warmhalteutensilien aufgetragen wurde, stapelt diese zunächst neben dem Fahrzeug. Der Stapel stellt sich als wenig stabil heraus und kippt auf einen geparkten Pkw. Die Windschutzscheibe trägt einen Sprung davon, die Motorhaube eine Delle und mehrere Kratzer.
Der letzte Mitarbeiter in einem Imbiss macht beim Gehen zwar das Licht aus und verschließt die Tür – vergisst aber die Kaffeemaschine auszuschalten. Der winzige Rest Kaffee in der Kanne ist schnell verdunstet, die Wärme breitet sich aus, Plastik schmort und schließlich kommt es zum Brand. Das Feuer findet seinen Weg von der Küche auch noch in einen der Büroräume, bevor die Feuerwehr die Lage in den Griff bekommt. Die gemieteten Räume und die Fassade des Hauses leiden durch den Brand schwer. Durch das Löschwasser wird der Keller eines Mieters darunter geschädigt, durch den Rauch Mieter in höheren Stockwerken. Alle fordern beim Imbissinhaber Erstattung ihres jeweiligen Schadens.
Frau Meier, eine ältere Dame, besuchte am frühen Morgen eine Bäckerei mit Café in einer Einkaufspassage. Die Reinigungskraft war trotz des zu erwartenden Kundenansturms gerade erst fertig geworden, sodass Frau Meier auf dem spiegelglatten, frisch gewischten Marmorboden ausrutschte und sich den Oberschenkelhalsknochen brach. Die Kosten für den wochenlangen Krankenhausaufenthalt und die Folgebehandlungen – aufgrund einer dauerhaften Schädigung – trug die Versicherung.
Einer der Lieferboten eines Pizzaservice fährt mit einem Firmenfahrrad Bestellungen aus. Bei einer Tour ist der Mitarbeiter ein wenig flott unterwegs und übersieht ein heranfahrendes Fahrzeug. Dieses muss ausweichen und rammt dabei eine Ampel. Ampel und Fahrzeug werden schwer beschädigt, Stadt und Pkw-Fahrer fordern Schadensersatz.
Ein Hotelgast nimmt an einer Tagung teil. Im Zimmersafe lässt er Laptop und Brieftasche zurück, als er ins Seminar geht. Abends stellt er fest, dass der Safe aufgehebelt und geleert wurde. Er fordert vom Hotel Schadensersatz gem. § 701 BGB.
Betriebsschließung
Speziell im Gastronomiebereich sind Hygiene und Krankheiten natürlich ein heikles Thema.
Behörden müssen auf Hinweise aus der Bevölkerung reagieren.
Bereits ein einziger Mitarbeiter, der z. B. an Hepatitis erkrankt ist, kann zur behördlichen Schließung Ihres Betriebs führen.
Eine Betriebsschließungsversicherung kommt für den in dieser Zeit entgangenen Gewinn und die Lohnkosten auf.
Sie leistet auch für den Warenschaden, den Sie erleiden, weil z. B. die Vernichtung von Vorräten angeordnet wurde.
Auch Desinfektionskosten oder die anfallenden Kosten für angeordnete Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen des Bundesseuchenschutzgesetzes werden Ihnen erstattet.
Eine Betriebsschließungsversicherung kann Ihre Existenz retten.
Ärzte
Als Arzt setzt man ein hohes Maß an Vertrauen in Sie. Entsprechend hoch ist Ihre Verantwortung für das Wohl Ihrer Patienten. Selbst dem erfahrensten Mediziner kann im Laufe seiner Tätigkeit ein Missgeschick passieren. Einmal falsch gehandelt, einmal falsch entschieden und die Folgen für Sie können verheerend sein – finanziell und juristisch. Etwa jede zweite Klage gegen einen Mediziner hat Erfolg. Eine Berufshaftpflicht stärkt Ihnen den Rücken und lässt Sie nicht im Regen stehen, wenn Patienten zu Anspruchstellern oder Klägern werden.
Diese Versicherung ist für Ärzte aller Fachrichtungen ein absolutes Muss. Sie ist im Heilberufe-Kammergesetz für alle Ärzte vorgeschrieben, die ihren Beruf ausüben. Auch für angestellte Ärzte und bei Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit (Rente, Arbeitslosigkeit, Elternzeit etc.) ergibt sich in der Regel ein ärztliches Restrisiko im alltäglichen Leben, z. B. aus Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen oder Freundschaftsdiensten im Verwandten- und Bekanntenkreis. Da über die Privathaftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz besteht, besteht hier grundsätzlich Versicherungsbedarf.
Infolge unterlassener Kontrollröntgenaufnahmen verkennt ein Chirurg das Abkippen einer Unterarmfraktur, die in erheblicher Fehlstellung verheilt. Der 40-jährige Fernfahrer wird berufsunfähig und muss umgeschult werden. Eine Thromboseprophylaxe nach einer Fraktur mit Ruhigstellung mittels Gips wird unterlassen. Die bleibende Gefäßschädigung zieht eine Zahlung von ca. 8.000 Euro nach sich.
Ein Gynäkologe muss Schadenersatz leisten, weil die zu späte Entscheidung zum Kaiserschnitt für den hypoxischen Hirnschaden eines Kindes verantwortlich ist. Neben einem Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro fielen monatliche Pflegekosten in Höhe von 2.500 Euro (kapitalisiert 560.000 Euro) und Heilbehandlungskosten an.
Bei der Extraktion eines Zahnes rutschte dem Zahnarzt die Zange aus. Dabei wurden zwei Zähne frakturiert (angebrochen). Eine prothetische Versorgung wurde notwendig.
Ein 38-jähriger Gipser erleidet eine Gelenkversteifung nach einer Infektion im Anschluss an eine intraartikuläre Injektion und wird berufsunfähig. Da über dieses Risiko nicht nachweisbar aufgeklärt worden war, greift § 630h BGB, der ein Verschulden des Arztes in einem solchen Fall vermuten lässt (Beweislastumkehr). So haftet der Arzt für alle finanziellen Folgen einschließlich des Verdienstschadens und der Regressansprüche der Sozialleistungsträger.
Ein Kinderarzt verschleiert die ohnehin nicht eindeutigen Symptome einer Appendizitis (Entzündung des Wurmfortsatzes des Blinddarms) durch krampflösende Medikamente. Die kleine Patientin verliert Gebärmutter und Eierstock
Der Samenleiter wurde bei einem Patienten, der keinen weiteren Nachwuchs wünschte, nicht ordnungsgemäß unterbunden, so dass die Zeugungsfähigkeit erhalten blieb. Der Patient verlangte die Unterhaltskosten für ein gezeugtes Kind.
Heilnebenberufe
Patienten setzen ein hohes Maß an Vertrauen in Sie. Entsprechend hoch ist Ihre Verantwortung für deren Wohl. Selbst mit langjähriger Berufserfahrung ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Missgeschick passieren kann. Einmal falsch gehandelt, einmal falsch entschieden und die Folgen für Sie können verheerend sein – finanziell und juristisch. Eine Berufshaftpflicht stärkt Ihnen den Rücken und lässt Sie nicht im Regen stehen, wenn Patienten zu Anspruchstellern oder Klägern werden.
Diese Versicherung ist für Heilnebenberufe aller Fachrichtungen, z. B. Pfleger, Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Masseure, etc., ein absolutes Muss.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, die aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen Ihrer versicherten Praxis entstehen kann. Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz fest, leistet die Berufshaftpflichtversicherung Entschädigungszahlungen stets bis zur Höhe des entstandenen Schadens, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Für einige Risiken gibt es separat im Vertrag festgelegte Deckungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Unter den Versicherungsschutz fallen alle Praxisinhaber, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen (Praktikanten, Ferienjobber, usw.)
Schadenbeispiele
Während der Behandlung einer Patientin bricht die Massageliege plötzlich zusammen. Ungebremst schlägt die Patientin mit der Nase auf dem Fliesenboden auf. Für die in Folge des Unfalls gebrochene Nase fordert sie Schmerzensgeld.
Bei einer Akupunkturbehandlung verletzt der Heilpraktiker versehentlich die Lunge eines Patienten. Dadurch kommt es zu einem Pneumothorax. Nach Genesung klagt der Patient auf Schadenersatz.
Bei einer Nagelbehandlung schneidet eine Fußpflegerin zu tief und verletzt einen der großen Zehen Ihrer Patientin. Aufgrund des Diabetes der Patientin will die Wunde trotz Behandlung nicht heilen. Sie entzündet sich und wird nekrotisch. Der Zeh muss amputiert werden. Die Angehörigen der Patientin drängen, auf Schadenersatz zu klagen.
In einem ambulanten Pflegedienst geht es aufgrund der Elternzeit einer Kollegin deutlich hektischer zu, da noch keine Schwangerschaftsvertretung gefunden wurde. Dadurch bleibt nur sehr wenig Zeit für die Betreuung der einzelnen Patienten. Bei einer Patientin, die u. a. an Parkinson erkrankt ist, wird so beim Stellen der Medikamente etwas Wichtiges übersehen. Der verschreibende Hausarzt hat zur Minderung der Kosten Tabletten mit doppeltem Wirkstoffgehalt verschrieben – mit ausdrücklichem Hinweis, dass nur eine halbe Tablette pro Verabreichung gegeben werden darf. So wurden ganze Tabletten bereitgestellt, was zu einer Übermedikamentierung der Patientin führte, die Halluzinationen verursachte. Die Diagnose wird im Krankenhaus gestellt, in dem die Patientin nach einem schweren Sturz behandelt werden muss. Es folgt eine Schadenersatzklage.
In einer logopädischen Praxis wird abends vergessen, die Kaffeemaschine auszuschalten. Durch die steigende Hitzeentwicklung schmort das Plastik der Maschine. Zunächst brennt nur die Kaffeemaschine, anschließend die Küche, dann breitet sich das Feuer weiter aus. An den gemieteten Praxisräumen entsteht ein Schaden in fünfstelliger Höhe.
Heilwesen-Rechtsschutzversicherung
Dieser wertvolle Schutz rundet Ihre Absicherung bei Rechtsstreitigkeiten ab
und stärkt Ihnen in nahezu allen Rechtsgebieten den Rücken.
Hier sollte an alle wichtigen Bausteine gedacht werden.
Bedingt durch die nahe Tätigkeit am Menschen sehen sich Angehörige Ihres Berufsstands
immer häufiger auch mit strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert (Spezial-Straf-Rechtsschutz).
Der Praxis-Vertrags-Rechtsschutz hilft Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen, wenn es
bei einem der vielen Verträge, die für den Betrieb einer eigenen Praxis nötig sind, zu Streitigkeiten kommt.
Häufig führen Schäden im Einsatzbereich der IT und Telekommunikation zu einem Vermögensschaden des Kunden oder eines sonstigen Dritten. Programmierfehler in einer Warenwirtschaftssoftware, fehlerhafte Implementierung einer Software oder Sicherheitslücke in einem IT-System können finanzielle Schäden hervorrufen, die in ihrer Höhe nicht zu unterschätzen sind. Daher ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung einer der wichtigsten Bestandteile der IT-Haftpflicht.
Ein mögliches Schadenszenario könnte sich wie folgt abspielen. Bei der Implementierung einer Software zur Steuerung des Warenbestandsystems eines Großlagers wurden Datensätze aus dem Altsystem fehlerhaft übertragen. Aktuelle Anpassungen von Warenlieferungen wurden gar nicht erfasst. Mit hohem Aufwand mussten die tatsächlichen Warenströme manuell ermittelt werden. Es entstand ein Vermögensschaden in Höhe von rund 95.000 Euro
Bei IT-Unternehmen spielt sich vieles im World Wide Web ab. Das bedeutet das selbst diese Betriebe, stets Opfer einer Cyber Attacke sein können. Neben der Haftpflicht-Deckung sollten diese Unternehmen auch gegen Eigenschäden und Betriebsausfall infolge eines Cyber Angriffes aufgeklärt und auch abgedeckt sein.
Finden Sie sich hier wieder?
Die Zielgruppe für diese Absicherung sind Betriebe aus dem KFZ-Gewerbe, genauer Kfz-Handwerksbetriebe und Kfz-Handelsbetriebe.
Oftmals führen Unternehmen Tätigkeiten in beiden Bereichen – Handwerks- und Handelsbetrieb – aus. Aus den umfangreichen Tätigkeiten ergeben sich besondere Risikoschwerpunkte für das Unternehmen, die in den Standarddeckungen einer Betriebshaftpflicht oder der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung nicht enthalten sind.
Kfz-Haftpflicht und Kaskoversicherung für den Kfz-Betrieb (Kfz-Sonderbedingungen für Handel- und Handwerksbetriebe KfzSBHH)
Zur Kfz-Versicherung für Handel und Handwerk gehören die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Kaskoversicherung, zugeschnitten auf die besondere Risikosituation. Sie schützen vor Risiken, die vom Umgang mit den Fahrzeugen ausgehen, mit denen es der Kfz-Betrieb im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit zu tun hat. Die Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind zwei rechtlich selbstständige Verträge, die separat oder zusammen abgeschlossen werden können.
Für Haftpflichtschäden, die der Inhaber des Kfz-Betriebes oder seine Mitarbeiter durch ihre betriebliche Tätigkeit verursachen, tritt regelmäßig die Betriebshaftpflichtversicherung ein. Erfasst sind also Fälle, in denen Kunden oder andere, nicht betriebszugehörige Personen, durch eine betriebliche Tätigkeit verletzt werden oder deren Sachen zu Schaden kommen. In der Betriebshaftlichtversicherung sind üblicherweise folgende, für Kfz-Betriebe relevante Risiken, nicht versichert:
Diese Absicherung ist vor allen für Betriebe aus dem Kfz-Gewerbe, deren Tätigkeit überwiegend im Handel von Kfz und Kfz-Teilen liegt.
Neben der Kfz-Haftpflicht, -Kasko und der Betriebshaftpflicht mit Zusatzdeckung kann hier die Sachversicherung miteingeschlossen werden:
Es handelt sich zusammen mit den möglichen Deckungserweiterungen um eine umfassende Absicherungsmöglichkeit für die Risiken eines Autohauses.
Kaum eine Branche ist so facettenreich, wie die Landwirtschaft. Getreide, Obst, Gemüse, Fleisch, Milch, Honig, Fisch, Holz… - all das bescheren uns die verschiedenen Bereiche der Landwirtschaft. Doch kaum ein landwirtschaftlicher Betrieb beschränkt sich inzwischen nur auf seine Kerntätigkeit. Urlaub auf dem Bauernhof, Vertrieb eigener Erzeugnisse im Hofladen, Erzeugung von Energie durch Solar- oder Biomasseanlagen, Holzhandel… - auch hier sind die Möglichkeiten vielfältig, das Einkommen durch Nebentätigkeiten zu ergänzen. Bedingt durch die Entwicklungen der vergangenen Jahre, driften in der Landwirtschaft Ist- und Sollsituation beim Versicherungsschutz dramatisch auseinander. Nicht selten sind Höfe bereits in der zweiten Generation oder länger beim selben Versicherer unter Vertrag. Das alleine wäre noch kein Beinbruch, wenn der Schutz über die Jahre regelmäßig aktualisiert worden wäre. Genau das wurde aber oft nicht getan. Das Ergebnis sind Deckungslücken, die heftige finanzielle Folgen nach sich ziehen können.
Betriebliche Risiken
Die landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung ist die wichtigste aller landwirtschaftlichen Versicherungen. Sie ist eine unbedingte Notwendigkeit für jeden Landwirt. Die Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die durch Sie oder einen Ihrer Mitarbeiter einem Dritten gegenüber verursacht werden. Darüber hinaus prüft sie, ob die an Sie gestellten Schadenersatzansprüche gerechtfertigt sind. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen.
Ein klassischer landwirtschaftlicher Betrieb lagert in der Regel eine Fülle verschiedener umweltgefährdender Stoffe: Jauche, Diesel, Pflanzenschutz, Düngemittel… Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung dieser umweltgefährdenden Stoffe tragen Sie die Verantwortung, wenn es durch den Austritt der Stoffe zu einer Umweltschädigung (z. B. Verunreinigung von Gewässern) kommt.
Seit 2007 besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung von Gewerbetreibenden, Umweltschäden zu vermeiden und aufgetretene Schäden zu sanieren, auch wenn die Schäden „der Allgemeinheit“ entstanden sind und daher öffentlich-rechtliche Schadenersatzforderungen sind. Ein Umweltschaden ist die Schädigung von geschützten Tierarten, geschützten Pflanzen, geschützten Lebensräumen oder Gewässern.
Nahezu alle Produkte aus landwirtschaftlichen Betrieben werden von anderen Gewerbetreibenden weiterverarbeitet. Aus Rindern wird Wurst, aus Milch Käse, aus Getreide Mehl usw. Dass Abnehmer der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch Mängel daran geschädigt werden, stellt ein zusätzliches Gefahrenpotential dar. Stellt sich beispielsweise heraus, dass zugelieferte Milch mit Pestiziden verunreinigt ist (z. B. durch Unachtsamkeit bei der Lagerung), muss in der Regel eine komplette Produktionscharge einer Käserei entsorgt werden. Wird der Mangel erst später entdeckt, kommen Rückrufkosten, PR-Maßnahmen, etc. hinzu. Schäden im fünfstelligen Bereich sind hier alles andere als selten. Das Problem besteht nicht nur für Primärerzeugnisse, sondern z. B. auch für Produktionsabfälle, die beispielsweise noch an die Futtermittelindustrie veräußert werden. Die Lösung: Eine erweiterte Produkthaftpflicht. Ein moderner Tarif der landwirtschaftlichen Haftpflicht sollte bereits über eine entsprechende Deckung verfügen, bzw. zumindest die Möglichkeit eines Einschlusses bieten. Dies sollte genauestens geprüft werden.
Stationäre oder mobile Arbeitsmaschinen lassen sich im Rahmen einer Maschinenversicherung sehr umfangreich absichern. Grundsätzlich ist der Versicherungsumfang deutlich umfangreicher als in der Inhaltsversicherung und umfasst u. a. auch Bedienungsfehler, Überlastung oder Betriebsmittelschäden. Der Versicherungsschutz kann in gewissem Rahmen an den jeweiligen Bedarf angepasst werden.
Für Tiere bietet der Versicherungsmarkt eine bunte Fülle verschiedener Absicherungsmöglichkeiten für den Fall des Ablebens eines Tieres – je nachdem, wie der Einsatz des Tiers angedacht war. Vor allem Krankheiten können schnell dazu führen, dass behördlich angeordnet wird, dass z. B. ein kompletter Viehbestand an Mastschweinen gekeult werden muss. Da durch die Klimaänderung und den internationalen Güter- und Reiseverkehr verstärkt neue Krankheiten „importiert“ werden, wird dieses Problem immer brisanter. Auch Zuchttiere, deren Wert deutlich über dem reinen Fleischpreis liegt, können mit einer angemessenen Versicherungssumme abgesichert werden – teils bereits als Fötus im Mutterleib. Da die Palette möglicher Absicherungen sehr umfangreich ist, möchten wir das Thema hier wirklich nur anreißen. Welche Möglichkeiten es hier im Einzelnen gibt und welche zu Ihrem Betrieb passen, erläutern wir gerne in einem gesonderten Termin.
Getreide ist für die meisten Betriebe die wichtigste Fruchtart. In Deutschland werden auf 7 Mio. ha, je nach Witterungsverlauf, 45 bis 50 Mio. t Getreide geerntet. Wenn man an die Wetterkapriolen der jüngsten Vergangenheit (Stichwort: Klimawandel) denkt, kann man leicht nachvollziehen, wie wichtig ein weitreichender Versicherungsschutz vor witterungsbedingten Ernteausfällen ist. Ein ordentlicher Hagelschauer beispielsweise kann einem Landwirt die ganze Ernte – im wahrsten Wortsinn – verhageln. Mit einer Hagelversicherung können Sie sich gegen die finanziellen Folgen absichern. Neben Ertragsverlusten durch Hagel können auch Ernteausfälle nach Sturm, Trockenheit (Dürre), Starkregen oder Frost abgesichert werden. Selbstverständlich ist diese Absicherung auch für den Anbau anderer Feldfrüchte erhältlich.
Als Journalist, Autor, Redakteur oder Fotograf können Ihnen leicht Fehler beim Publizieren, recherchieren, redigieren oder Bilder schießen geschehen. Auch in der Werbewirtschaft können schnell Missgeschicke passieren. Für die Folgen sind Sie verantwortlich. Schützen Sie sich und Ihr Unternehmen durch einen auf Sie abgestimmten Versicherungsschutz im Bereich Vermögenschaden.
Eine passende Berufshaftpflicht schützt Sie, immer dann, wenn durch Ihre Arbeit ein Dritter zu Schaden kommt. Egal ob ein übersehendes Detail oder ein Fehler in einer Berechnung, oft sind die Auswirkungen in Ihrem Berufstand sehr groß, obwohl die Ursache eine kleine war.
Umfassender Schutz der gesamten beruflichen Tätigkeit sowie zeitlich unbegrenzte Nachhaftung und Vorsorgeversicherung sind für Sie unverzichtbar.
Sie erhalten von uns einen individuellen Versicherungsschutz genau auf Ihre Tätigkeit zugeschnitten.
Um die Haftung für einen Schaden herzuleiten, ist zuerst einmal die Frage zu klären, welche Leistungen der Architekt/Ingenieur schuldet. Grundlage ist zunächst immer der konkrete Vertrag. Regelungen speziell zum Architekten- und Ingenieurrecht enthält das Bürgerliche Gesetzbuch nicht. Lediglich in einer Vorschrift des BGB, § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, findet sich ein Hinweis darauf, dass bei „Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke“ die Verjährungsvorschriften des Werkvertragsrechts gelten sollen. Es gibt jedoch auch eine Vielzahl von Leistungen, die im Gegensatz zu „greifbaren“ Leistungen wie zum Beispiel Baupläne, Bautagebücher, Kostenberechnungen etc. eher Dienstleistungscharakter tragen. So z.B. die Bauüberwachung, die Beratung sowie die Aufklärung und Information des Bauherrn über alle Fragen die im Zusammenhang mit dem Bauprojekt stehen. Hier können unter Umständen Regelungen des Dienstvertragsrechts Anwendung finden.
Sie haften, wenn Sie oder Ihre Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Fehler machen.
Zum Beispiel bei der:
...
Egal ob Sie als Rechtsanwalt für Ihre Mandanten Ansprüche prüfen, Verträge entwerfen oder als Steuerberater Bilanzen erstellen, Empfehlungen geben oder Lohnabrechnungen fertigen. Bei diesen Tätigkeiten können Ihnen leicht Fehler passieren, die weitreichende Konsequenzen haben.
Genau für diese müssen Sie dann geradestehen.
Die Lösung für Sie, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgestimmt auf Ihre berufliche Tätigkeit.
Was / Wer ist versichert?
- Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen (mit der Erteilung von Vermerken und Bescheinigungen darüber)
- Erstattung berufsüblicher Gutachten
- Erstellung von Bilanzanalysen
- Fertigung oder Prüfung von Lohnabrechnungen
- Tätigkeit als Autor, Referent und Dozent auf steuerlichem Gebiet
- Gutachter, Referent, Dozent und Autor auf rechtswissenschaftlichem Gebiet
- Vermittler, Schlichter, Schiedsrichter oder Mediator nach § 18 BORA
- Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Betreuer
- Mitglied eines Aufsichtsrats im Zusammenhang mit einem anwaltlichen Mandat
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