Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt Sie grundsätzlich vor Haftungsansprüchen, die gegen Sie und Ihr Unternehmen geltend gemacht werden.
Die Beauftragung von Subunternehmern ist im Baugewerbe üblich. So erbringen Generalunternehmer die komplette Bauleistung mithilfe Dritter. Andere Handwerker vergeben Aufträge an andere Unternehmen, weil sie nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen.
Bei der Beauftragung von Subunternehmern haftet der Hauptunternehmer grundsätzlich für deren Handlungen und Leistungen. Der Subunternehmer gilt als Erfüllungsgehilfe. Das bedeutet, dass der Auftraggeber, also derjenige, der den Hauptunternehmer beauftragt hat, rechtlich gesehen keine direkten Ansprüche gegen den Subunternehmer hat. Er muss seine Ansprüche gegenüber dem Hauptunternehmer geltend machen.
Die Haftung für Subunternehmer kann komplex sein und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich haftet der Hauptunternehmer jedoch für alle Mängel und Schäden, arbeitsrechtliche Verstöße oder auch für nicht ordnungsgemäß abgeführte Sozialversicherungsbeiträge des Subunternehmers.
Da die Haftung unter Umständen auch das Privatvermögen betreffen kann, ist es umso wichtiger, die Risiken, die sich aus einer Subunternehmerbeauftragung ergeben, über eine adäquate Betriebshaftpflichtversicherung abzudecken.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung schützt Sie grundsätzlich vor Haftungsansprüchen, die gegen Sie und Ihr Unternehmen geltend gemacht werden.
Haftung ist komplex. Damit Sie sich voll und ganz auf Ihre Arbeit konzentrieren können, übernimmt Ihre Betriebshaftpflicht im Ernstfall die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Der Schutz besteht auch bei der Beauftragung fremder Unternehmer mit Arbeiten, zu denen Sie sich gegenüber Ihrem Auftraggeber verpflichtet haben.
Zur Absicherung Ihres Unternehmens gegen Haftpflichtansprüche Dritter empfehle ich Ihnen die INTER Versicherungsgruppe. Ihre Betriebshaftpflichtversicherung ist speziell auf das Baugewerbe abgestimmt und deckt beispielsweise auch Nebentätigkeiten im Sinne von § 5 der Handwerksordnung ab. Selbstverständlich ist auch eine Subunternehmerbeauftragung in Ihrem Interesse durch den Versicherungsschutz abgedeckt.
Frank Walloschek
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