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Berufsunfähigkeitsversicherung: Größte Sorgfalt bei Antragstellung

Wer eine Berufs­unfähig­keitsversicherung abschließen möchte, muss beim Antragstellung Gesundheitsfragen beantworten. Vorerkrankungen werden oft mit Prämienaufschlägen oder Ausschlüssen berücksichtigt. Dabei ist es Wichtig, dass man diese ehrlich, sorgfältig und detailliert beantwortet, wie erneut ein Urteil bestätigt.

Wie wichtig es ist beim Abschluss einer Berufs­unfähig­keitsversicherung korrekte Angaben zu machen, zeigt ein Urteil des Landgerichtes Coburg, von dem heute die Neue Presse Coburg berichtet. Demnach wurden einem Mann die Rentenzahlungen verweigert, weil er im Antrag frühere Klinikaufenthalte verschwiegen hatte. Völlig zu Recht, wie die Richter entschieden.

Mehrere stationäre Behandlungen nicht angegeben

Im konkreten Rechtsstreit wurde dem Versicherungsnehmer zur Last gelegt, dass er auf die Frage, ob er in den letzten zehn Jahren stationäre Behandlungen oder Operationen erfahren hatte, unvollständig antwortete. Als er im Jahr 2008 seinen BU-Schutz beantragte, nannte er zwar zwei chirurgische Eingriffe. Er verschwieg jedoch, dass er sich in den Jahren 1998 bis 2000 mehrfach wegen einer Alkoholabhängigkeit bei einer Reha-Kur befunden hatte. Die letzten fünf Jahre vor seinem Antrag war er jedoch nicht mehr aufgrund von Alkohol in Behandlung, was er auch zutreffend angab.

Dennoch kosteten ihm die nicht genannten Kuren den Versicherungsschutz.

Das Landgericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage des mittlerweile berufsunfähig gewordenen Versicherungsnehmer ab, weil er nach Ansicht des Gerichtes arglistig gehandelt hatte. Die Alkoholerkrankung sei ein „gefahrerheblicher Umstand“ gewesen und dem Versicherungsnehmer hätte klar sein müssen, dass der Vertrag mit der Versicherung nicht zustande gekommen wäre, wenn er sie über die Alkoholabhängigkeit in Kenntnis gesetzt hätte.

Versicherer darf Krankenakte durchleuchten

Wer glaubt, frühere Vorerkrankungen einfach gegenüber der Versicherung verheimlichen zu dürfen, irrt. So bestätigte ein früheres Urteil des Kammergerichtes Berlin, dass es Versicherern erlaubt ist, die Krankenakte von Kunden nach Vorerkrankungen zu durchleuchten. Das gilt explizit auch dann, wenn kein Verdacht auf Arglist vorliegt (Urteil v. 8.07.2014, 6 U 134/13). Um Ärger mit dem BU-Anbieter zu vermeiden, empfiehlt es sich, beim Ausfüllen der oft komplexen Gesundheitsfragen einen Versicherungsexperten hinzuzuziehen. Dieser weiß in der Regel, worauf es ankommt!



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