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Tierhalterhaftpflicht
 

...ich will doch nur spielen!

 

Tierhalterhaftpflicht

Tierhalterhaftpflicht

Die Tierhalterhaftpflicht versichert Ihre gesetzliche Haft­pflicht als Tierhalter. Damit ist übrigens in bestimmten Fällen auch die Haft­pflicht weiterer Per­sonen eingeschlossen.

Die gesetzliche Haft­pflicht aus dem Halten und Hüten von zahmen Haustieren und gezähmten Kleintieren wie Katzen, Kanarienvögeln, Wellensittichen, Papageien, Meerschweinchen usw. ist in der Privaten Haft­pflichtversicherung versichert. Für Hunde, Pferde, Ponys, Esel und Rinder muss eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Die Grundlagen

Ein Drittel aller Pferde- und Hundebesitzer in Deutschland hat noch immer keine Tierhalter-Haft­pflichtversicherung - leichtsinnigerweise, wie ein Blick ins Gesetzbuch zeigt: als Besitzer haften Sie für alle Schäden, die Ihr Tier anrichtet - bis zu einer Dauer von dreißig Jahren für Per­sonen-, Sach- und Vermögensschäden.

Eine Tierhalter-Haft­pflichtversicherung ist für die Halter größerer Tiere dringend zu empfehlen, denn die Behandlungskosten etwa für einen Hundebiss oder der von ausgerissenen Pferden verursachte Verkehrsunfall können richtig teuer werden. In solchen Fällen sind Sie als Tierhalter immer schadenersatzpflichtig - ganz unabhängig davon, ob Ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Leistungsumfang

Die Tierhalter-Haft­pflichtpolice ersetzt Sachschäden, außerdem die meist wesentlich teureren Per­sonenschäden sowie Vermögensschäden wie z.B. Verdienstausfall, die Dritten durch Ihr Tier entstehen - bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Versichern können Sie Hunde, Pferde, Ponys, Maultiere, Esel oder Rinder. Übrigens: bei vielen Versicherern verringert sich der Beitrag für jedes zusätzliche Tier gegenüber einem Einzelvertrag.

Pferdehalter, die in Vereinen organisiert sind, können von Gruppenversicherungen profitieren. Auch wer bei der gleichen Gesellschaft noch eine weitere Versicherung hat, bekommt häufig Rabatt.

Versicherungsschutz auch, wenn andere mit Ihrem Hund unterwegs sind
Die Hunde­halter­haft­pflicht leistet auch, wenn das versicherte Tier mit einer anderen Person als dem Hundehalter selbst unterwegs ist - ganz gleich, ob der Geschädigte ein Mensch oder ein anderes Tier ist.

Für Schäden, die einem Tierhalter durch sein eigenes Tier entstehen, zahlt die Versicherung allerdings ebensowenig, wie für absichtlich herbeigeführte Schäden. Der Versicherungsschutz gilt in der Regel weltweit - in Europa zeitlich unbegrenzt und weltweit meist ein Jahr.

Tiere mit Versicherungspflicht

Schäden durch zahme Kleintiere wie Katzen, Vögel oder Kaninchen sind in Ihrer Privathaftpflichtversicherung geschützt - doch Schäden durch Kleintiere sind selten.

Viel öfter werden Per­sonen- oder Sachschäden von größeren Tieren verursacht. Nicht ohne Grund sind deshalb Hunde, Pferde, Rinder, Wildtiere und solche, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, aus der Privathaftpflicht des Eigentümers ausgeschlossen.

Tierunfälle können teuer werden
Eine separate Tierhalterhaftpflicht ist für die Halter größerer Tiere unbedingt empfehlenswert und in manchen Fällen sogar gesetzlich vorgeschrieben, denn die Behandlungskosten etwa für einen Hundebiss oder ein von ausgerissenen Pferden verursachter Verkehrsunfall können kräftig ins Geld gehen. In einigen Bundesländern wie Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt ist eine Hunde­halter­haft­pflichtversicherung vorgeschrieben, in anderen Bundesländern besteht nur für Hunderassen, die als gefährlich eingestuft sind, eine Versicherungspflicht.

Als Tierhalter sind Sie im Rahmen der Gefährdungshaftung immer schadenersatzpflichtig - ganz unabhängig davon, ob Ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann oder nicht.

Extraleistungen

Die Grundleistungen der Tierhalterhaftpflicht sind bei allen Anbietern vergleichbar - ersetzt werden Per­sonen- und Sachschäden an Dritten bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Einige Versicherer übernehmen allerdings auch zusätzliche Leistungen. Je nach Tarif können Welpen des versicherten Hundes bis zum Alter von 6 Monaten beitragsfrei mitversichert sein. Auch die Teilnahme an Hundeschlittenrennen sowie das Training dafür sind je nach Anbieter im Versicherungsschutz enthalten.

Auch Fohlen können mitversichert sein
In der Pferdehalterversicherung sind in umfassenden Tarifen auch die Fohlen des versicherten Pferdes bis zum Alter von 12 Monaten versichert. Die Teilnahme an Pferderennen und Turnieren inklusive Training kann ebenfalls im Versicherungsschutz enthalten sein. 

Das gleiche gilt für private Kutschfahrten einschließlich gelegentlicher unentgeltlicher Per­sonenbeförderung. Wer regelmäßig und gegen Bezahlung Kutschfahrten durchführt, benötigt allerdings einen besonderen gewerblichen Haft­pflichtschutz.


Hunde­halter­haft­pflicht

Hundehalterhaftpflicht

Die Hundehalter-Haft­pflichtversicherung
Ein Drittel aller Hundebesitzer in Deutschland hat noch immer keine Hundehalter-Haft­pflichtversicherung - leichtsinnigerweise, wie ein Blick ins Gesetzbuch zeigt: als Besitzer haften Sie für alle Schäden, die Ihr Tier anrichtet - bis zu einer Dauer von dreißig Jahren für Per­sonen-, Sach- und Vermögensschäden.

Eine Hundehalter-Haft­pflichtversicherung ist dringend zu empfehlen, denn die Behandlungskosten etwa für einen Hundebiss können richtig teuer werden. In solchen Fällen sind Sie als Hundehalter immer schadenersatzpflichtig - ganz unabhängig davon, ob Ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann.


Pferdehalterhaftpflicht

Pferdehalterhaftpflicht

Die Pferdehalter-Haft­pflichtversicherung
Ein Drittel aller Pferdebesitzer in Deutschland hat noch immer keine Pferdehalter-Haft­pflichtversicherung - leichtsinnigerweise, wie ein Blick ins Gesetzbuch zeigt: als Besitzer haften Sie für alle Schäden, die Ihr Tier anrichtet - bis zu einer Dauer von dreißig Jahren für Per­sonen-, Sach- und Vermögensschäden.

Eine Pferdehalter-Haft­pflichtversicherung ist dringend zu empfehlen, denn die Schadenersatzansprüche etwa bei einem von ausgerissenen Pferden verursachten Verkehrsunfall können richtig teuer werden. In solchen Fällen sind Sie als Pferdehalter immer schadenersatzpflichtig - ganz unabhängig davon, ob Ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann.


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Tierhalterhaftung ist weitreichend

Hundehalter-Haftung - Haften muss auch der, der vor dem Hund wart! Ein Urteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg zeigt, von welcher Bedeutung es ist, als Hundebesitzer eine passende Hunde­halter­haft­pflicht abzuschließen. Der Hundehalter haftet auch, wenn er dritte Per­sonen vor dem freilaufenden Hund gewarnt hat, und...

sie sich trotzdem unbesonnen dem Hund nähert und sie dann gebissen werden.

Wenn eine dritte Person ins Gesicht gebissen wird, ist ein Hundehalter verpflichtet für den Schaden aufzukommen. Das hat ein öffentliches Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg festgestellt. Auch wenn der Gebissene zuvor aufgefordert wurde, das Tier nicht anzufassen und sich trotzdem zu dem Hund hinunterbeugt (Urteil vom 08.11.2017, Az.: 9 U 48/17).

Geburtstaggast wird von freilaufendem Hund gebissen

im tatsächlichen Rechtsstreit feiert ein Mann seinen 75. Geburtstag. Er hatte wenige Wochen zuvor einen Hund aus dem Tierheim von Rumänien mitgebracht. Dieser lief bei der Feier frei in der Wohnung rum. Der Mann warnte seine Gäste, den Hund nicht zu streicheln und ihn auch nicht zu füttern, weil dieser noch sehr scheu sei.

Um den Hund zu begrüßen, beugte sich eine Bekannte des Mannes, aber trotz Warnung zu dem Hund hinunter. Das war kein guter Einfall, denn der scheue Hund biss die Frau ins Gesicht. Sie erlitt mehrere Bisswunden und auch Risswunden. Diese Bisse waren so schwer, dass der Notarzt gerufen wurde, und sie anschließend mehrere Operationen über sich ergehen lassen musste.

Die Bekannte wollte daraufhin Ersatz für ihren Schaden und verklagte den Mann. Der lehnte aber ab. Die Frau treffe ja zumindest eine Mitschuld, da sie sich trotz Warnung zu dem Hund hinunter gebeugt hat, so die Begründung des Hundehalters. Demzufolge wollte er den Schaden nicht zahlen.

Keine Mitschuld für gebissen Frau

Die Richter des Oberlandesgerichtes sahen das jedoch anders. Der Hundehalter ist vollumfänglich verpflichtet für den Schaden aufzukommen und der Frau kann keine Mitschuld vorgeworfen werden. Dies wurde bereits ist der Vorinstanz bestätigt.

Nach Ansicht der Richter stellt ein Biss ins Gesicht eine „typisch Tiergefahr“ dar, für die der Tierhalter haften müsse. Wenn sich aber eine Person ohne jeden erheblichen Grund bewusst in eine eigengefährdete drohende Situation begibt, würde nur dieses eine Ausnahme darlegen.

Ganz im Gegenteil: Das Gericht betonte, Gäste können nicht damit rechnen, gebissen zu werden, wenn ein Hund auf einer Geburtstagfeier frei herumläuft. Nach Treu und Glauben dürften Gäste bei freilaufenden Haustieren nicht damit rechnen, dass bei einem normalen Herunterbeugen bereits das Tier zum Angreifen gereizt wird. Dass der Hundehaltet hier haftet, hatten auch mehrere andere Gerichte in ähnlichen Fällen betont. 

Eine Hundehalterhaftplicht abzuschließen ist hier Haltern von Hunde dringend geraten. Denn wenn der Hund Per­sonen beißt, springt sie hier ein. Aber nicht, wenn eigene Familienmitglieder gebissen werden, denn sie werden wie ein Halter eingestuft. Eine private Unfall­ver­si­che­rung muss hier noch zusätzlich abgeschlossen werden. Gar nicht selten ist, dass eine Hundehalter-Haft­pflicht einspringen muss. Denn laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft springt die Hundehalter-Haft­pflicht pro Jahr in 100.000 Fällen ein, in denen die Haft­pflicht zahlt. und das sind pro Tag 274 Fälle.


Haben Sie bereits für Ihren Hund eine Hunde­halter­haft­pflichtversicherung? Jedes Jahr verursachen Hunde Schäden in Millionenhöhe. Hunde sind nicht nur die besten Freunde des Menschen und manchmal niedlich, sondern können auch unglaubliche ...

Schäden verursachen.  Jeder  Hundehalter muss  für verursachte Schäden haften.   In sechs Bundesländern (Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) sind alle Hundehalter gesetzlich verpflichtet, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.  

Laut einer Veröffentlichung vom 04.06.2015 vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft  (GDV) ist  in Deutschland in jedem fünften Haushalt ein Hund anzutreffen, das sind rund ca. 7 Millionen Hunde. Aber nur ca. 70 Prozent  der Hunde sind versichert.  Den Schaden, den Hunde jedes Jahr verursachen beläuft sich auf ca. 80 Millionen Euro.

In § 833 BGB heißt es hierzu: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“.  Denn Sie als Hundehalter müssen für verursachte Schäden in vollem Umfang dafür haften.  Diese Haftung kann sich also im Extremfall auf Ihr ganzes Privatvermögen beziehen. Umso wichtiger ist es daher, die richtige Vorsorge zu treffen - diese verschärfe Haftungform nennt man auch Gefährdungshaftung!

Auch ein kleiner Hund kann einen großen Schaden verursachen!

Eine häufige Schadenursache sind z. B. Unfälle im Verkehr. Auch ein kleiner Hund kann Radfahrer zum Fall bringen oder einen Autounfall herbeiführen, wenn er,  ohne angeleint zu sein,   über die Straße läuft. Folgende Schadensansprüche könnten in einem solchen Fall auf Sie als Hundehalter zukommen:

  • Per­sonenschäden (z.B. Behandlungskosten nach einem Biss, Schmerzensgeld )
  • Sachschäden (z.B. ein Hund zerstört die teuren Schuhe eines Gastes)
  • Vermögensschäden als Folge eines Per­sonen- oder Sachschadens (z.B. der Verdienstausfall eines Selbstständigen.

Daher sollten auch Sie unbedingt eine Hundehaftpflichtversicherung für ihr Tier abschließen.

Der GDV weist daraufhin, dass in sechs Bundesländern (Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)  alle Hundehalter sogar gesetzlich verpflichtet sind, eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen.  In den anderen Bundesländern müssen lediglich die Halter von gefährlichen Hunderassen (beispielsweise American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier oder  Pit Bull Terrier)  eine solche Versicherung vorweisen.  Wichtig zu wissen wäre auch, dass in Bayern die Behörden die Genehmigung zum Halten gefährlicher Hunde davon abhängig machen können, ob eine Haft­pflichtversicherung vorliegt.

Aus diesem Grund : Sprechen Sie mit uns, damit wir für Sie und Ihren Hund eine optimale Vorsorge treffen können und Sie von unliebsamen Überraschungen verschont bleiben.

 


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