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Rentenversicherung
 

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Zusätzliche Vorsorge ist heute also wichtiger denn je. Daran zweifelt niemand mehr, wenn er sich die Situation der gesetzlichen Rentenversicherung vor Augen führt. Die Probleme der gesetzlichen Rentenversicherung werden viel diskutiert und es ist hinlänglich bekannt, dass die staatliche Absicherung bei Weitem nicht ausreicht, um im Ruhestand den gewohnten Lebensstandard halten zu können.

Jeder ist beim Thema Alters­vorsorge selbst für seine Zukunft verantwortlich und darf sich nicht allein auf staatliche Fürsorge verlassen.

Wie wichtig zusätzliche Vorsorge ist, verdeutlicht auch die Renteninformation, die Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen erhalten.
Die Deutsche Rentenversicherung rät darin ausdrücklich zur zusätzlichen Privatvorsorge. Denn wer sich ausschließlich auf die gesetzliche Rente verlässt, muss sehen, wie er als Rentner „über die Runden kommt“.

Du solltest dich möglichst schon in jungen Jahren um deine Alters­vorsorge kümmern.
Wer dieses Thema lange vor sich her schiebt, tut sich selber keinen Gefallen. Die Versorgungslücke wird jährlich größer. Wer sich schon mit 20 um seine Alters­vorsorge kümmert, muss nur einen Bruchteil dessen sparen, was ein 40-Jähriger zurücklegen muss, um einmal die gleiche Zusatzrente zu beziehen (Stichwort: Zinseszinseffekt).

Private RentenversicherungBasisrentePfle­ge­ren­te

Riester-RenteWohnriesterVersorgungswerke

 


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Es ist sicher keine Neuigkeit: Die Gesetzliche Rente reicht nicht!
Im Durchschnitt erhalten aktuelle Rentner keine 1.200 Euro im Monat. Frauen sind hier – bedingt durch Erziehungszeiten und eine höhere Quote an Arbeit in Teilzeit – in der Regel noch schlechter gestellt. Nur selten erhalten sie mehr als 800 Euro monatlich. Im bestmöglichen
Fall kannst du nach heutigem Stand mit maximal 60 bis 65 % deines derzeitigen Nettoeinkommens rechnen. Dieser bestmögliche Fall setzt aber voraus, dass dir Phasen der Arbeitslosigkeit, längeren Krankheit, Erziehungszeiten, Pflegezeit für Angehörige etc. erspart bleiben.
Weiterhin darf dein Einkommen keine Schwankungen nach unten erfahren – und bis zum 67. Lebensjahr wirst du voraussichtlich auch arbeiten müssen. Wenn du diese Bedingungen nicht
erfüllst, musst du zumindest 45 Versicherungsjahre nachweisen (in der Regel Arbeitsjahre), damit der vorzeitige Ruhestand nicht mit Rentenkürzungen bestraft wird. Wer kann in der heutigen Zeit all diese Hürden nehmen? Weder bei den Akademikern noch bei den Arbeitern
wird man dies als Regelfall antreffen. Die Zahl, die dir in der jährlichen Renteninformation prognostiziert wird, geht also von Rahmenbedingungen aus, die man nicht mehr als selbstverständlich ansehen kann. Die Realität im Alter muss daher etwas magerer eingeschätzt
werden – schon, damit du eine gewisse Planungssicherheit für deinen Ruhestand hast.

Der Staat selbst weist bereits heute darauf hin, dass für das Alter gespart werden muss. Der Staat selbst warnt, dass Renten künftig noch niedriger ausfallen werden. Eine solche Offenheit erlebt man seitens der Politik eigentlich nur in Krisenzeiten – und mit Blick auf die Rente befinden wir uns auch bereits seit Jahren in einer solchen.
Im Kern funktioniert unsere gesetzliche Rente so: Viele Beitragszahler zahlen heute ein, damit – ebenfalls heute – die Rente der Ruheständler davon gezahlt werden kann. Rücklagen, die evtl. sogar durch Investition „von alleine“ wachsen können, sind in unserem Rentensystem gar nicht vorgesehen. Was rein geht, geht auch umgehend wieder raus.
Das System wurde noch unter Reichskanzler Bismarck eingeführt, also in einer Zeit, in der viele Kinder geboren wurden und der Ruhestand „dank geringerer Lebenserwartung“ nur einige Jahre dauerte.
Seit mehreren Jahrzehnten hinkt die Funktionalität dieses Systems vor allem aus diesen Gründen:
• Verbreitete Niedriglohnjobs, gebrochene Erwerbsbiografien und späte Berufseinstiege führen bei zahlreichen Versicherten zu niedrigen Renten
• Ständig steigende Lebenserwartung (allein von 1980 bis 2014 stieg diese um ganze fünf Jahre!)
• Dauerhaft niedrige Geburtenrate (dadurch weniger junge Menschen, wodurch der Anteil der alten Menschen an der Gesamtbevölkerung ebenfalls stetig steigt)

Das System wird mittels massiver Bezuschussung aus Steuergeldern am Leben gehalten. Dabei wird es wohl auch bis auf Weiteres bleiben, da wohl keine Regierung den Kraftakt eines Systemwechsels auf sich nehmen wird.
Fakt bleibt auf jeden Fall: Wer im Ruhestand mindestens die heutige Lebensqualität genießen möchte, muss selbst für das Alter sparen. 

Grundlagen

Für das Alter sparen - aber wie?

Im ersten Schritt ist es erst einmal egal, wie man fürs Alter spart. Sparbuch, Tages­geldkonto, Fondssparplan, Rentenversicherung etc. – Hauptsache du baust fürs Alter einen Kapitalstock auf, aus dem die bescheidene Altersrente aufgestockt werden kann, damit diese auch fürs tägliche Leben ausreicht.
Betrachtet man die verschiedenen Sparformen im zweiten Schritt genauer, stellt man zwei deutliche Unterschiede fest:
• die steuerliche Behandlung der Auszahlung
• und die Verrentungsmöglichkeit

Ein kleines Steuer"geschenk" des Staats

Der Gesetzgeber fördert einzelne Formen des Alterssparens direkt und sehr stark (Riester- und Basisrente sowie betriebliche Alters­vorsorge), was bei klassischen Sparformen und Kapitalanlagen nicht der Fall ist. Doch auch bei der flexiblen Privatrente möchte er eine fundierte Vorsorge für den Ruhestand belohnen. Für die Versteuerung
lebenslanger Renten wird nur ein steuerpflichtiger Anteil, der sog. Ertragsanteil herangezogen. Dieser liegt beispielsweise im Alter 67 bei nur 17 %. Somit bleibt ein Großteil der Rente steuerfrei. Selbst bei einem angenommenen Spitzensteuersatz von 42 % (in der Praxis liegen die Werte allerdings eher selten wesentlich über 30 %), müssten somit von 100 Euro monatlicher Altersrente maximal 7,14 Euro abgeführt werden.
Entscheidest du dich nach einer mind. 12-jährigen Laufzeit für eine Kapitalauszahlung ab Vollendung des 62. Lebensjahres, ist der Ertrag nur zur Hälfte steuerpflichtig (sog. Halbeinkünfteverfahren). Bei Kapitalauszahlungen aus Fondsrentenpolicen der 3. Schicht für Neubaschlüsse bzw. neue Vertagsteile ab dem 01.01.2018 gilt zusätzlich eine pauschale Teilfreistellung von 15 %. Der mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuernde Anteil beträgt dann insgesamt lediglich 42,5 % der Erträge (50 % von 85 %). Somit ergeben sich selbst bei einem angenommenem Spitzensteuersatz von 42 % nur 17,85 % an tatsächlich abzuführenden Steuern.

Ist Alters­vorsorge also ein Versicherungsthema?

Reichen Rente oder die Ersparnisse nicht, wird auf evtl. vorhandenes Vermögen oder Immobilien zurückgegriffen. Können die anfallenden Kosten damit immer noch nicht gedeckt werden, sind die Angehörigen unter Umständen zur Zahlung verpflichtet (§ 1601 BGB). Bei einer durchschnittlichen Pflegedauer von 6 Jahren ergeben sich so leicht Zuzahlungen von mehr als 100.000 €.
Es liegt also in der Verantwortung eines jeden, rechtzeitig für den „Fall der Fälle“ vorzusorgen, damit eine angemessene Versorgung sichergestellt ist.
Außerdem: Wer liegt später schon gern seinen eigenen Kindern auf der Tasche?

Lebenslanger (Versorgungs-)Lücken-Schluss gefällig?

Der zweite Unterschied, den wir feststellten können, liegt in der Verrentung.
Da mit der gesetzlichen Altersrente eine monatliche Einkommenslücke entsteht, die ein Leben lang präsent ist, ergibt es auch Sinn, sich das Altersguthaben eines Vorsorgevertrags auch monatlich auszahlen zu lassen. Eine lebenslange Rente ist die perfekte Lösung.
So eine Absicherung kann allerdings nur und ausschließlich eine Rentenversicherung bieten. Nur hier erwirbst du mit deinem Alterssparen auch den Versicherungsschutz einer garantierten, lebenslangen Rente – ganz egal, wie alt du auch immer wirst, die Rentenversicherung wird zahlen.
Und wenn du früh stirbst? Auch dann stellt die Rentenversicherung – je nach Anbieter und Tarif – verschiedene Möglichkeiten der Hinterbliebenenversorgung zur Auswahl. Das verbleibende Vertragsguthaben bleibt deinen Hinterbliebenen erhalten.
Ein Entnahmeplan lässt sich wie ein Sparplan darstellen – nur umgekehrt. Um diesen berechnen zu können, muss jedoch immer bereits vor Beginn seiner monatlichen Auszahlungen auch festgelegt werden, über wie viele Jahre er laufen soll. Das Problem liegt nahe: Lebst du nach Renteneintritt nun doch noch 30 und nicht nur 25 Jahre, fällt die „Zusatzrente“ für die letzten fünf Jahre einfach aus, weil der Kapitalstock aufgebraucht wurde. Da gerade in diese letzten Lebensjahre auch das Volksproblem der Pflegebedürftigkeit mit all den hohen Kosten fällt, kann das den finanziellen Super-GAU für dich und deine Familie bedeuten.


Rentenversicherungsarten

Die Klassische Rentenversicherung

Die klassische Rentenversicherung ist – im positiven Sinne – der Dinosaurier unter den Varianten der privaten Rentenversicherung. Gefühlt gab es diese Lösung schon immer – real aber schon weit vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland. Deine Sparbeiträge fließen hier in den Deckungsstock des gewählten Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens. Dort wirst du mit aktuell 0,25 % Garantiezins verzinst. Da der Versicherer mit deinem Geld arbeitet, ist er bestrebt, insgesamt einen Ertrag zu erwirtschaften, der über dem Garantiezins liegt. Hieraus resultieren die Überschüsse, die ebenfalls mit in deinen Vertrag einfließen. Die durchschnittliche laufende Verzinsung, die ein Rentenversicherungsvertrag erwirtschaften kann, liegt derzeit bei ca. 2,26 % p. a. Die klassische Rentenversicherung unterliegt einer
verhältnismäßig strengen gesetzlichen Reglementierung hinsichtlichdes Investments, das ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men betreiben darf (Kapitalanlagerestriktion). Daher erfolgt die Anlage von Kundengeldern in erster Linie in festverzinslichen Wertpapieren. In deutlich kleinerem Rahmen auch in Immobilien und Aktien. Die klassische Rentenversicherung zählt zu den konservativen und damit sehr sicheren Anlageformen. Für viele ist sie daher die perfekte Lösung für den Ruhestand – auch oder gerade, weil du selbst nicht wirklich weißt, wie dein Geld angelegt wird. Aber das weißt du bei deiner Hausbank ja auch nicht.

Die Fondsrentenversicherung 

Die fondsgebundene Rentenversicherung geht einen anderen Weg als ihre kapitalbildende Schwester. Hier erfolgt die Anlage in Fonds, die
von dir entweder einzeln aus dem Angebot des Versicherers ausgewählt wird oder in vorgegebenen Paketen (den sog. „Baskets“).
Auch Fondsangebote mit vermögensverwaltendem Charakter sind hier bekannt. Wer diese Form der Alters­vorsorge wählt, sollte mindestens über ein Grundverständnis des Anlagemarktes (Aktien, festverzinsliche Wertpapiere) verfügen. Auch ein grundsätzlicher Optimismus sollte vorhanden sein, dass die Märkte ein höheres Ertragspotential haben, als es dem Branchendurchschnitt der Kapitalrente entspricht. Nur dann passt diese Form der Rentenversicherung zu dir. Du findest hier keine Garantieverzinsung, das Vertragsguthaben kann mit den Kursen der Fondsanteile hoch und runter schwanken. Darin liegt natürlich die Chance sehr viel aus seinem Geld zu machen – allerdings auch das Risiko, dass ein Kurstief dein Vertragsguthaben zum Rentenbeginn stark minimiert. Um gerade dieses Risiko zu vermeiden, bieten viele Tarife inzwischen ein automatisches Ablaufmanagement, mit dem das Vertragsguthaben zum Ende der Laufzeit nach und nach in festverzinsliche Wertpapiere umgeschichtet wird, die im Regelfall ein geringeres Kursschwankungsrisiko aufweisen als z. B. Aktienfonds. Der Grundsatz bleibt allerdings: Du entscheidest hier selbst, wie dein Geld angelegt werden soll – mit allen Konsequenzen.

Hybride Rentenversicherung

Hier wird versucht „das Beste aus beiden Welten“ miteinander zu kombinieren. Hybride Renten bieten in der Regel eine garantierte
Mindestverzinsung, mind. aber den garantierten Beitragserhalt. Den Gesamtertrag strebt man allerdings mit einer Anlage in Fonds an. Diese Form kann vor allem in Niedrigzinsphasen eine interessante Lösung sein, die Sicherheit mit Ertragschance kombiniert. Da Garantien immer auf die ein oder andere Art rückgedeckt werden müssen, fällt der frei anlegbare Sparanteil für das Fondsinvestment kleiner aus als in der waschechten Fondspolice. Der Gesamtertrag wird daher sehr wahrscheinlich geringer ausfallen. Im Gegenzug wird der „freie Fall“
des Anlagewerts in schlechten Zeiten durch die Garantien gebremst.

Maximale Flexibilität

Rente oder Kapitalabfindung

Am Ende der Laufzeit kannst du dich entscheiden, ob du die lebenslange Rente haben möchtest oder doch lieber eine einmalige Kapitalabfindung. Argumente gibt es für beide Auszahlungsvarianten. Mit der
privaten Rentenversicherung hast du die Möglichkeit, die Entscheidung erst dann zu treffen, wenn du die Konsequenzen für deine eigene Versorgung altersbedingt auch realistisch abschätzen kannst.

Als Sicherheit hinterlegen

Planst du größere Anschaffungen, wie z. B. den Erwerb einer Immobilie, wirst du Sicherheiten für den Kreditgeber erbringen müssen. Das Guthaben einer privaten Rentenversicherung kann in vollem Umfang als Sicherheit verpfändet werden. Übrigens: Immobilienfinanzierungen können in der Regel auch direkt über einen Lebensversicherer abgewickelt werden.

Beleihung | Entnahme | Vorzeitige Kündigung

Natürlich kann es vorkommen, dass man im Lauf der Jahre auch einmal in eine finanziell prekäre Situation gerät. Auch hier lässt dich die private Rentenversicherung nicht im Stich. Grundsätzlich bietet nahezu jeder Versicherer seinen Kunden die Möglichkeit, ein Policendarlehen bis zur Höhe des Guthabens aufzunehmen (Bonität vorausgesetzt). Wie einen Bankkredit kannst du dann in vereinbarten Raten tilgen ohne dabei deine Alters­vorsorge in Gefahr zu bringen. Im Regelfall kannst du während der Ansparzeit deines Vertrags auch über Teile des Guthabens verfügen (z. B. durch Entnahme oder Teilkündigung) oder – wenn es gar nicht anders geht, den kompletten Vertrag auflösen. Beachte hierbei bitte die steuerlichen Konsequenzen.

Flexibilität des Beitrags | Sonderzahlungen

Auch der vereinbarte Monatsbeitrag deiner privaten Rentenversicherung ist nicht unveränderbar. Je nach deinen Vorstellungen und Möglichkeiten kannst du ihn an neue Bedürfnisse oder Situationen anpassen. Mit Sonderzahlungen in den Vertrag kannst du das Ablaufergebnis steigern.

 


Es ist wahrlich keine überraschende Neuigkeit: Die gesetzliche Rente reicht nicht!
Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den Strukturwandel unserer Bevölkerung (demographischer Wandel). Wir werden immer älter. Dadurch wird die Phase des Rentenbezugs immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung ein. Daher funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr.
Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, müssen heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner finanzieren. Das Ergebnis: Die gesetzliche Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig!

Die Basis-Rente ist für fast alle Per­sonengruppen geeignet, wobei jeder Per­sonenkreis unterschiedlich von den Vorteilen profitieren kann.

Zielgruppen

Selbständige und Freiberufler

Diese Zielgruppe erhält mit der Basis-Rente erstmals die Möglichkeit, steuerbegünstigt für das Alter vorzusorgen.
Werden keine Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk oder freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet, steht der volle Höchstbetrag (26.528 Euro/53.056
Euro bei Verheirateten) der Basis-Rente zur Verfügung.
Weiterer Vorteil: Nach herrschender Rechtsauffassung ist das bestehende Vertragsguthaben einer Basisrente in der Ansparphase pfändungssicher. Ein höchstrichterliches Urteil liegt derzeit allerdings noch nicht vor. In der Rentenphase kann jedoch der Teil der Versicherungsleistung gepfändet werden, der über den Pfändungsfreigrenzen liegt.
Bei vielen Freiberuflern und Selbstständigen schwankt das Einkommen teilweise sehr stark. Hier kann die Basis-Rente mit Flexibilität punkten. Es genügt schon ein geringer monatlicher
Sparbeitrag. Je nach Geschäftsentwicklung kann dann z. B. zum Jahresende über eine Sonderzahlung bis auf die maximale Summe erhöht werden, um in vollem Umfang von den Steuervorteilen zu profitieren.

Gutverdienende Angestellte

Sie profitieren in der Erwerbsphase aufgrund der hohen Steuerbelastung in besonderem Maße von der Förderung im Rahmen des Sonderausgabenabzuges.
In der Rentenphase wirkt sich der in der Regel dann geringere Steuersatz positiv aus.
Natürlich ist auch in Ihrem Fall diese Form der Alters­vorsorge in der Ansparphase „Hartz-IV-sicher“.

Ältere Angestellte und Selbständige

Sie profitieren von dem bis ins Jahr 2030 besonders positiven Verhältnis zwischen der Absetzbarkeit der Beiträge und der Rentenbesteuerung.
Für Kunden, die kurz vor dem Ruhestand stehen, besonders interessant: Wiederanlage, beispielsweise einer ausgezahlten Lebensversicherung, in einer Basis-Rente.



 

 

Namensgeber Ökonom Hans-Adalbert Rürup

 

Eine interessante Form der privaten Vorsorge ist die Basis-Rente, auch Rürup-Rente genannt.
Sie wurde 2005 als staatlichgeförderte Form der Alters­vorsorge ins Leben gerufen.

Der Staat fördert die Sparer durch eine hohe steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge.
Wie die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung bzw. an berufsständische Versorgungswerke oder die landwirtschaftliche Alterskasse
können auch die Beiträge zur Basis-Rente im Rahmen der Alters­vorsorgeaufwendungen
als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden.
Dein Alterssparen mindert also deine Steuerlast.


Wissenswertes

Wie sind die Beiträge abzugsfähig?

Die Abzugsfähigkeit erhöhte sich jährlich um 2 %-Punkte. Der Sonderausgabenabzug für Aufwendungen für Basisrenten war nach bisheriger Rechtslage in 2023 nur zu 96 % in 2024 zu 98 % und erst in 2025 zu 100 % möglich. Dank einer Entlastung der Bundesregierung sind die Beiträge aber bereits ab 2023 voll abzugsfähig – zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Maximal können Ledige 26.528 Euro und Verheiratete 53.056 Euro jährlich als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG absetzen. Dieser Wert errechnet sich aus dem geltenden Beitragssatz (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sowie der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung in Westdeutschland.
Unter diesen Höchstbetrag fallen auch die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung.
Bei Beamten und beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder AG-Vorständen ist dieser Maximalbetrag um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen.

Wie werden die ausgezahlten Renten versteuert? 

Wie hoch die Auszahlungen Ihrer Basis-Rente besteuert werden, hängt davon ab, wann Sie in den Ruhestand gehen. Der prozentuale Anteil der Rente, der besteuert wird,gilt dann für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.

Was sollte ich sonst noch über die Basis-Rente wissen? 

Die Anlage Ihres Sparbeitrages kann klassisch, fondsgebunden oder gemischt erfolgen.

• Sie erhalten eine lebenslange monatliche Rente.
• Wie bei der Gesetzlichen Rentenversicherung kann das vorhandene Kapital bei Rentenbeginn nicht auf einmal ausgezahlt werden.
• Ebenfalls analog zur Gesetzlichen Rentenversicherung verfällt bei Tod das eingezahlte Kapital. Eine Hinterbliebenenabsicherung für Ehegatten und Kinder (solange Kindergeldanspruch besteht) kann aber häufig als Zusatzbaustein integriert werden.
• Ihr Rentenbezug kann ab Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.
• Die Rentenzahlungen können auch im Ausland bezogen werden.
• Nach herrschender Rechtsauffassung ist das bestehende Vertragsguthaben einer Basisrente in der Ansparphase pfändungssicher. Ein höchstrichterliches Urteil liegt derzeit allerdings noch nicht vor. In der Rentenphase kann jedoch der Teil der Versicherungsleistung gepfändet werden, der über den Pfändungsfreigrenzen liegt.
• Um Ihre Alters­vorsorge nicht zu gefährden, ist eine Abtretung oder Beleihung des Vertrages nicht möglich.

Ist eine Rückkehr in die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung möglich?

Per­sonen die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, bleiben krankenversicherungsfrei, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.

Wer allerdings keine Kranken­ver­si­che­rung hat und der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung zuordenbar ist oder zuletzt in der GKV versichert war, muss wieder aufgenommen werden. Aber er muss damit rechnen, dass die Krankenkasse Beiträge rückwirkend zum April 2007 von ihm verlangt, da ab dieser Zeit die Versicherungspflicht in der GKV begonnen hat.

Für Arbeitnehmer ist die Rückkehr in die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung nur möglich, wenn ihr Bruttoverdienst unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 66.600 € fällt. Ist dies der Fall, ist der Arbeitnehmer wieder pflichtversichert, aber auch hier gibt es Ausnahmen, z. B. wenn der Arbeitnehmer schon ab dem 31.12.2002 in der privaten Kranken­ver­si­che­rung versichert war. Dann gilt für diesen Arbeitnehmer, dass er im Jahr 2023 unter 59.850 € Bruttoverdienst haben muss, damit er wieder pflichtversichert wird.

 


Im Jahr 2021 gab es in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung rund 4,6 Millionen Leistungsempfänger. Mit der steigenden Lebenserwartung erhöht sich auch die Zahl der Menschen, die gepflegt werden müssen. Häufigste Ursachen für einen Pflegefall sind – neben „normalen“ altersbedingten Kräfteverfall – Schlaganfall, Herzinfarkt, Krebserkrankungen und Unfälle.
Nach aktuellen Studien ist heute jede achte Frau mehr als 10 Jahre pflegebedürftig. Bei den Männern trifft dieses Schicksal immerhin jeden Zehnten.
Das Statistische Bundesamt hat hochgerechnet: In den nächsten zwanzig Jahren wird der Anteil der Pflegebedürftigen um über 50 % wachsen, bis 2050 wird er sich sogar fast verdreifachen.

Kosten bei häuslicher Pflege durch einen Pflegedienst

Die Kosten für die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst müssen individuell berechnet werden, da es hierfür keine einheitlichen Preise bei den Pflegediensten gibt. Hierbei sind zum einen die unterschiedlichen Preise der Pflegedienste, zum anderen die gewünschten Leistungspunkte (z. B. Hilfe beim An- und Auskleiden, Rasieren, Kämmen, Mund- und Zahnpflege, Teil- oder Ganzkörperwäsche,Transfer...) zu berücksichtigen. Pro Leistungswunsch wird ein individueller Wert in Euro zwischen Pflegekasse und Pflegedienst ausgehandelt. Zusammen mit den Zusatzkosten (Anfahrtskosten) und abzüglich der gesetzlichen Leistungen ergibt sich der Eigenanteil für Pflegebedürftige bzw. deren Angehörige.


* fiktive, an der Praxis orientierte Kosten
* Entlastungsbetrag: zweckgebunden bis zu 125 € (§ 45b SGB XI) - gilt für Pflegegrad 1-5

Kosten bei vollstationärer Pflege im Pflegeheim

Reichen Rente oder die Ersparnisse nicht, wird auf evtl. vorhandenes Vermögen oder Immobilien zurückgegriffen. Können die anfallenden Kosten damit immer noch nicht gedeckt werden, sind die Angehörigen zur Zahlung verpflichtet (§ 1601 BGB). Bei einer durchschnittlichen Pflegedauer von 6 Jahren ergeben sich so leicht Zuzahlungen von mehr als 100.000 €.

Es liegt also in der Verantwortung eines jeden, rechtzeitig für den „Fall der Fälle“ vorzusorgen, damit eine angemessene Versorgung sichergestellt ist.
Außerdem: Wer liegt später schon gern seinen eigenen Kindern auf der Tasche?


* beispielhafte Berechnung für eine vollstationäre Pflege von mehr als 24 Monaten (45 % des bundesdurchschnittlichen Eigenanteils von 911 €)

Mit laufendem Beitrag

Je nach Absicherungsbedarf zahlst du monatlich einen bestimmten Beitrag in die Versicherung ein. Die Leistungszahlung im Pflegefall erfolgt dann abhängig vom Pflegegrad, in den du eingestuft wurdest und der Höhe der vereinbarten Pfle­ge­ren­te. 
Eine Besonderheit der Pfle­ge­ren­tenversicherung ist, dass die Beiträge über Jahrzehnte garantiert sind und die durch den Versicherer erwirtschafteten Überschüsse zurück in deinen Vertrag fließen. Die vereinbarten Leistungen deines Vertrages erhöhen sich also stetig, ohne dass du hierfür etwas tun musst. Aufgrund dessen lohnt es sich gerade auch in jungen Jahren, eine Absicherung mit einer geringeren Leistungshöhe und einem vergleichsweise niedrigeren Beitrag zu tätigen. Denn je früher der Vertrag abgeschlossen wurde, desto länger können auch die Überschüsse einfließen. Zumal die Beiträge in jungen Jahren generell günstiger, als im Alter sind.

Gegen Einmalzahlung

Du bekommst eine Lebensversicherung ausgezahlt oder ein Festgeldkonto steht vor der Auflösung?
Dann hast du jetzt eine gute Möglichkeit, um für den Pflegefall mit einer Pfle­ge­ren­tenversicherung gegen Einmalbeitrag vorzusorgen.
Je nach Absicherungsbedarf zahlst du einen bestimmten Betrag in die Versicherung ein und musst dich künftig nicht mehr um das Thema „Pflegevorsorge“ kümmern. Und im Pflegefall erhälst du dann die vereinbarte Rentenzahlung.


Gegenüber den anderen Absicherungsformen bietet die Pfle­ge­ren­te noch einen weiteren Vorteil. Solltest du einmal in Geldnot sein, kannst du den Vertrag aufheben und erhälst den Rückkaufswert ausbezahlt. Natürlich endet in diesem Fall auch der Anspruch auf Leistungen.



 

 

Rechenbeispiel

Bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim Ihrer Wahl fallen bei Pflegegrad 2 jeden Monat Kosten in Höhe von 2.838,00 € an. Aus der gesetzlichen Pflege­ver­si­che­rung erhalten Sie monatlich lediglich 770€ (zzgl. eines individuellen Leistungszuschlags, der bundesdurchschnittlich etwa 410 € beträgt). Ihre monatliche Netto-Rente beträgt 1.300 €. Somit fehlen 358,00 € im Monat. Sofern Sie nicht vorgesorgt haben, muss dieser Fehlbetrag durch den Verkauf Ihres Eigenheims oder durch Zuzahlungen Ihrer Kinder aufgebracht werden.

Eintrittsalter 40. Lebensjahr, Monatsbeitrag 30 € (bleibt über die Jahre identisch):

  • Bei Pflegegrad 3

    • 40. Lebensjahr: 166 € garantierte monatliche Versicherungsleistung, 216 € monatliche Versicherungsleistung inkl. Überschuss-Beteiligung
    • 70. Lebensjahr: 269 € monatliche Versicherungsleistung inkl. Überschuss-Beteiligung
    • 80. Lebensjahr: 316 € monatliche Versicherungsleistung inkl. Überschuss-Beteiligung
    • Bei Pflegegrad 4 und 5 

      • 65. Lebensjahr: 332 € garantierte monatliche Versicherungsleistung 503 € monatliche Versicherungsleistung inkl. Überschuss-Beteiligung
      • 70. Lebensjahr: 538 € monatliche Versicherungsleistung inkl. Überschuss-Beteiligung
      • 80. Lebensjahr: 633 € monatliche Versicherungsleistung inkl. Überschuss-Beteiligung

Wissenswertes

Was leistet die gesetzliche Pflege­ver­si­che­rung?

Die gesetzliche Pflege­ver­si­che­rung bietet lediglich eine finanzielle Grundabsicherung. Im Pflegefall kommen auf den Pflegebedürftigen und evtl. auch auf dessen Angehörige erhebliche Kosten zu, die sich aus den Leistungen der gesetzlichen Absicherung nicht decken lassen.
Je nach Einstufung in die gesetzlichen Pflegegrade durch den medizinischen Dienst stehen aktuell folgende Leistungen zur Verfügung:

Häusliche Pflege

Entlastungsbetrag: zweckgebunden bis zu 125 € (§45b SGB XI) (gilt für Pflegegrad 1-5)

Stationäre Pflege

Für Versicherte in vollstationärer Pflege (Pflegegrade 2 bis 5) wird ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil festgeschrieben.

Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad

Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflege­ver­si­che­rung vorliegt, zum Beispiel nach einer Operation oder aufgrund einer akuten schwerwiegenden Erkrankung. Bisher hatten Patientinnen und Patienten hierbei keinen Anspruch auf gesetzliche Leistungen. Diese Versorgungslücke schließt das Krankenhausstrukturgesetz mit der sogenannten Übergangspflege als neue Leistung der Krankenkassen.

Welche Kosten entstehen im Pflegefall?

Wie viel Geld die Pflege tatsächlich kostet, wird von vielen Menschen
unterschätzt.
Die Beispielrechnungen verdeutlichen, dass die Kosten für häusliche und stationäre Pflege deutlich über den gesetzlichen Leistungen liegen und von vielen kaum aufzubringen sind. Monatliche Zuzahlungen von 1.500 € und mehr sind bei vollstationärer Pflege keine Seltenheit.

 


Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht!
Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter. Dadurch wird die Phase des Rentenbezugs immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung ein.
Daher funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner.
Das Ergebnis: Die gesetzliche Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer.

Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen und das möglichst frühzeitig!
Eine sehr interessante Möglichkeit, für später vorzusorgen, bietet die sog. Riester-Rente. Sie zählt zur staatlich geförderten privaten Alters­vorsorge und wurde 2002 vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen. Die aktive Förderung durch den Staat ist in § 10 a EStG festgelegt. Sie besteht aus Zulagen und zusätzlich ist die Sparleistung über den Sonderausgabenabzug in deiner Steuererklärung absetzbar.

Grundlagen

"Geschenke" vom Staat

Jeder Zulagenberechtigte erhält 175 € Grundzulage. Zusätzlich werden für jedes Kind, das vor 2008 geboren wurde, 185 € und für jedes Kind, das ab 2008 geboren wurde, 300 € zugezahlt – und das jedes Jahr. Die Kinderzulage wird so lange gezahlt, wie Kindergeld erhalten wird.
Junge Sparer (bis 25 J.) mit eigenem Riester-Vertrag erhalten zusätzlich einen einmaligen „Berufseinsteigerbonus“ in Höhe von 200 €.

Zulagenberechtigungen

Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigten. Nur wer zu einem dieser Per­sonenkreise zählt, kann in den Genuss der staatlichen Förderung kommen.
Voraussetzung für die volle Förderung ist aber, dass der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4 % seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €) abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der Sockelbeitrag beträgt 60 € im Jahr.
Natürlich kannst du deinen Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4 % besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.

Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzliche alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. Entgeltpunkte „erwerben“, wie z. B.:
• Arbeitnehmer
• Pflichtversicherte Selbstständige / Landwirte
• Arbeitslose, Bezieher von Krankengeld
• Per­sonen im Erziehungsurlaub oder die einen Angehörigen im Haushalt pflegen
• Behinderte in Werkstätten
• Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird
• Bezieher von Vorruhestandsgeld (sofern vorher pflichtversichert)
• Vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Per­sonen
sowie
• Beschäftigte im öffentl. Dienst
• Beamte, Richter, Berufssoldaten und
• arbeitnehmerähnliche Selbstständige.

Mittelbar zulagenberechtigt sind Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Per­sonen gehören. Auch hier gilt der Sockelbeitrag von 60 € im Jahr.

Nicht zulagenberechtigt sind
• Nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige
• Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten)
• Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte
• Altersrentner
• Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit
• Studenten, die nicht versicherungspflichtig sind

Lohnt sich "riestern"?

Beispiel 1

Von den 1.200 €, die in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, muss der Versicherte lediglich 725 € selbst aufbringen. Die zusätzlichen 475 € „bezuschusst“ der Staat (Förderquote: 39,58 %).
Fließen über 35 Jahre monatlich 100 € in den Riester-Vertrag, kann mit einer garantierten Rente in Höhe von 195 € bzw. 390 € inkl. Überschüssen gerechnet werden. *

Beispiel 2 

Von den 2.100 €, die in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, muss der Versicherte lediglich 1.265 € selbst aufbringen. Die zusätzlichen 835 € „bezuschusst“ der Staat (Förderquote: 39,76 %)
Fließen über 35 Jahre monatlich 175 € in den Riester-Vertrag, kann mit einer garantierten Rente in Höhe von 340 € bzw. 680 € inkl. Überschüssen gerechnet werden. *

Beispiel 3 

Alleinstehende mit einem Bruttojahresgehalt ab 16.800 € und Verheiratete ohne Kinder ab 32.000 € erzielen aus dem Sonderausgabenabzug einen Steuervorteil, der die Zulagen übersteigt.

Von den 1.600 €, die in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, muss der Versicherte lediglich 1.054€ selbst aufbringen. Die zusätzlichen 546 € „bezuschusst“ der Staat (Förderquote: 34,13 %).
Fließen über 35 Jahre monatlich 130 € in den Riester-Vertrag, kann mit einer garantierten Rente in Höhe von 290 € bzw. 580 € inkl. Überschüssen gerechnet werden. *

* Annahmen für die Berechnung: 35 Jahre Laufzeit des Riester-Vertrages, keine Zusatzversicherungen im Vertrag eingeschlossen, „klassische“ Anlage des Sparbeitrages im Deckungsstock des Versicherers, dynamische Rentenbezugsform, Überschüsse können grundsätzlich nicht garantiert werden.


Bei Zahlung des vollen Eigenbeitrags ist es in vielen Fällen möglich, über die Zulagen hinaus zusätzliche steuerliche Vorteile zu erzielen (dazu sogleich mehr).
Sparer, die bereits „riestern“, dürfen seit 2010 das angesparte Kapital komplett für den Kauf oder Bau einer selbstgenutzten Immobilie einsetzen (sog. Wohnriester). Auch Teilentnahmen sind möglich. Anders als bei herkömmlichen Riester-Verträgen wandern die steuerbegünstigten Beiträge und Zulagen nicht auf ein Sparkonto, sondern fließen in die Tilgung des Darlehensvertrags.



 

 

Steuerliche Behandlung der Zuschläge 

Die geleisteten Alters­vorsorgebeiträge - zuzüglich der zustehenden Zulagen -
können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Bei der Veranlagung prüft das Finanzamt dann automatisch, ob es bei den Zulagen bleibt
oder ob zusätzlich noch eine Steuerersparnis zu gewähren ist (sog. Günstigerprüfung).
Bei der Günstigerprüfung wird zunächst die fiktive Steuerersparnis durch Abzug der kompletten Beiträge und Zulagen als Sonderausgaben berechnet.
Ist die berechnete Steuerersparnis geringer als die gewährten Zulagen, wird keine zusätzliche Steuerersparnis ausgelöst.
Übersteigt die Steuerersparnis die gewährten Zulagen, wird zusätzlich zu den Zulagen
die Differenz zwischen Zulagen und Steuerersparnis über die Einkommensteuererklärung erstattet.


Die Rentenzahlungen sind später mit dem persönlichen Steuersatz als Rentner voll zu versteuern. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung fallen aber keine Beiträge zur Kranken­ver­si­che­rung der Rentner (KvdR) auf die Auszahlungen an. Beim Wohn-Riester gibt es keine monatliche Rente, die besteuert werden könnte. Es wird stattdessen ein fiktives Konto für den „Wohn-Riesterer“ angelegt, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohn-Riestern entnommen wurde, erfasst. Der gewährte Vorteil muss im Rentenalter versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).

Wissenswertes

Was sonst noch wichtig ist

• Die Anlage deines Sparbeitrages kann „klassisch“, fondsgebunden oder gemischt erfolgen
• Der Beitrag kann von dir flexibel erhöht oder gesenkt werden – so kannst du den Vertrag immer optimal besparen. Allerdings werden auch die Zulagen gekürzt, wenn du weniger einzahlst.
• Alle eingezahlten Beiträge und Zulagen stehen garantiert zur Verrentung zur Verfügung
• Rentenbezug ist bereits mit 62 J. möglich
• Leistung erfolgt in Form einer lebenslangen Rente
• 30 % des vorhandenen Guthabens können zu Rentenbeginn auf einmal entnommen werden
• Vertrag kann im Todesfall förderunschädlich auf den eigenen Riester-Vertrag des Ehepartners übertragen werden
• Nach der Rechtsprechung des BGH ist Alters­vorsorgevermögen aus Riester-Renten in der Ansparphase unpfändbar, soweitdie vom Schuldner erbrachten Sparbeiträge im Zeitpunkt der
Pfändung tatsächlich gefördert worden sind oder zumindest der Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. In der Rentenphase kann jedoch der Teil der Versicherungsleistung gepfändet werden, der über den Pfändungsfreigrenzen liegt
• Um deine Alters­vorsorge nicht zu gefährden, ist eine Abtretung oder Beleihung des Vertrages nicht möglich

Ganz wichtig für Mütter und Väter

• Bei der deutschen Rentenversicherung (DRV/GRV) erhält ein Elternteil (grundsätzlich die Mutter) drei Pflichtbeitragsjahre als Kindererziehungszeiten gutgeschrieben.
• Spätestens nach Ablauf dieser 36 Monate, ab Geburt deines Kindes, musst du die Anerkennung der Kindererziehungszeiten (Formular V800) bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Andernfalls streicht dir die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die in dieser Zeit erhaltenen Zulagen rückwirkend!
• Außerdem erhält dasselbe Elternteil je Kind grundsätzlich 10 Jahre Wartezeit als sog. Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben. Diese können für die spätere Inanspruchnahme einer vorzeitigen abschlagsfreien Altersrente entscheidend sein.


Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente wird nicht reichen.
Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter. Dadurch wird die Phase des Rentenbezugs immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung ein. Daher funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner.
Das Ergebnis: Die gesetzlich Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zwingend zusätzlich vorsorgen. Die Notwendigkeit privater Alters­vorsorge ist vielen Bürgern bewusst. Für viele davon stellt das eigene Haus bzw. die eigene Wohnung einen wesentlichen Pfeiler der privaten Vorsorge dar, um im Alter mietfrei leben zu können. 

Mit Einführung der sog. Riester-Rente hat Vater Staat eine Möglichkeit geschaffen, die dir hierbei helfen kann.
Die Riester-Rente zählt zur staatlich geförderten privaten Alters­vorsorge und wurde 2002 vom damaligen Bundessozialminister Walter Riester ins Leben gerufen. Die aktive Förderung durch den Staat ist in § 10 a EStG festgelegt. Sie besteht aus Zulagen und zusätzlich ist die Sparleistung über den Sonderausgabenabzug in Ihrer Steuererklärung absetzbar.

Grundlagen

Wer kann riestern?

Man unterscheidet zwischen unmittelbar und mittelbar Zulagenberechtigten. Nur wer zu einem dieser Per­sonenkreise zählt, kann in den
Genuss der staatlichen Förderung kommen.
Voraussetzung für die volle Förderung ist aber, dass der Zulagenberechtigte einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 4 % seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres (max. 2.100 €), abzüglich der Zulagen, einzahlt. Der Sockelbeitrag beträgt 60 € im Jahr.
Natürlich kannst du deinen Riester-Vertrag auch mit weniger als den genannten 4 % besparen. Die Zulagen werden dann automatisch anteilig gekürzt.

Zulagenberechtigungen

Unmittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzliche alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind bzw. Entgeltpunkte „erwerben“, wie z. B.
• Arbeitnehmer
• Pflichtversicherte Selbstständige / Landwirte
• Arbeitslose, Bezieher von Krankengeld
• Per­sonen im Erziehungsurlaub oder die einen Angehörigen im Haushalt pflegen
• Menschen mit Behinderung in Werkstätten
• Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufgestockt wird
• Bezieher von Vorruhestandsgeld (sofern vorher pflichtversichert)
• Vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Per­sonen
sowie
• Beschäftigte im öffentl. Dienst
• Beamte, Richter, Berufssoldaten

Mittelbar zulagenberechtigt sind Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern sie nicht selbst zu den oben genannten Per­sonen gehören. Auch hier gilt der Sockelbeitrag von 60 € im Jahr.

Nicht zulagenberechtigt sind
• Nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige
• Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (Apotheker, Ärzte, Tierärzte und Architekten)
• Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte
• Altersrentner
• Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit
• Studenten, die nicht versicherungspflichtig sind

Nur bei neuerwerb einer Immobilie?

Vor 2014 war Wohnriester tatsächlich primär auf den Neuerwerb einer selbst zu nutzenden Immobilie ausgelegt und an einige teils unsinnige Regeln gebunden. Seit 2014 hat der Gesetzgeber aber an einigen Punkten nachgebessert.
Inzwischen kannst du auch bereits bestehende Baufinanzierungen mit einer Riesterlösung umschulden. Auch der barrierefreie Umbau
einer bereits vorhandenen Immobilie darf mit Riesterförderung umgesetzt werden.
Ab dem 1. Januar 2024 besteht für Besitzer einer selbst genutzten Wohnimmobilie die Möglichkeit, Guthaben aus Riester-Verträgen für energetische Modernisierungen zu nutzen – beispielsweise für den Einbau einer Wärmepumpe.
Damit ergibt Wohnriester für sehr viel mehr Bürger tatsächlich einen größeren Sinn, als das in den Anfangsjahren der Förderung der Fall war.

Die Sache mit der Steuer

Diese vereinfachte Darstellung der vorangegangenen Seite wird leider auch von vielen Bausparkassen so oder so ähnlich in der Werbung verwendet. Was nicht ganz so deutlich angesprochen wird, ist die steuerliche Behandlung der Leistungen. Bei der Riester-Rente ist das
relativ einfach, da man den Rentenbezug mit seinem persönlichen Steuersatz als Rentner voll versteuern muss. Bei Wohnriester geht das nicht, da ja keine Rente gezahlt wird, sondern ein Eigenheim finanziert wurde.
Beim Wohnriester gibt es daher ein fiktives Konto, das so genannte Wohnförderkonto. Auf diesem werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die darauf gewährten Zulagen sowie ggf. der Betrag, der aus einem Riester-Sparvertrag zum Wohnriestern entnommen wurde, erfasst. Als Ausgleich für die vorzeitige Nutzung des Alters­vorsorgekapitals und zur Gleichstellung mit anderen Riester-Produkten wird der in das Wohnförderkonto eingestellte Betrag in der Ansparphase am Ende eines jeden Jahres um 2 % erhöht. Der gewährte Vorteil muss im Rentenalter versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).



 

 

Beispiel 

Du nimmst mit 37 Jahren ein Riester-Darlehen auf und schöpfst jedes Jahr den vollen Förderbetrag von 2.100 € aus.
Nach 30 Jahren ist dein Darlehen abbezahlt und du gehst in Rente.
Auf dem Wohnförderkonto hat sich – inklusive Zinsen – ein Betrag von 85.193 €
angesammelt.
In diesem Beispiel gehen wir von einem Einkommen von 20.000 Euro im Rentenalter aus, was einem Grenzsteuersatz von 27 % entspricht.
So ergeben sich folgende Möglichkeiten:

Sofortige Versteuerung
Bei einer sofortigen Versteuerung wären 70 % also 59.635,10 € zu versteuern.
Der persönliche Steuersatz würde sich jedoch deutlich erhöhen
und es würden etwa 22.574 € an Steuern fällig werden.

Jährliche Besteuerung
Bei der jährlichen Besteuerung müssen bis zum 85. Lebensjahr jedes Jahr 4.733 € versteuern werden – 1/18 des Guthabens auf dem Wohnförderkonto.
In unserem Beispiel erhöht sich die jährliche Steuerlast um 1.327 € (23.886 Euro insgesamt).

Ergebnis: Das Angebot des Wohnriester-Darlehens sollte das nicht geförderte Darlehen um mindestens 22.574 € bzw. 23.886 € übertreffen, andernfalls wird der anfängliche Vorteil durch die nachgelagerte Besteuerung des Wohnriesters zunichtegemacht. Die Spanne wird umso größer, je mehr Einkommen du im Alter hast und je höher deshalb dein persönlicher Steuersatz ist. Die Frage, ob und für wen Wohnriester sinnvoll ist, ist pauschal nicht zu beantworten.


Wissenswertes

Bei Verkauf oder Vermietung

Die Riesterförderung muss zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung verkauft oder vermietet wird. Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht bestehen, wenn
• die selbst genutzte Wohnung auf Grund einer beruflich bedingten Abwesenheit nicht selbst genutzt werden kann (wird während dieser Zeit die Wohnung vermietet, muss der Mietvertrag von vorneherein entsprechend befristet werden)
• der Steuerpflichtige beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzunehmen und
• die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen wieder aufgenommen wird
• der Förderbetrag im Zeitraum von 2 Jahren vor Verkauf bzw. Vermietung bis 5 Jahre nach Verkauf bzw. Vermietung wieder in selbstgenutztes Wohneigentum investiert wurde

Wie du siehst, gehen diese Ausnahmefälle nur sehr eingeschränkt auf gesellschaftliche Änderungen ein. Kinder müssen berufsbedingt immer öfter auch weiter weg ziehen. Kommst du im Alter nicht mehr so gut alleine zurecht wie früher, können die Kinder meist nicht einfach so alles aufgeben und zu dir ziehen. Umgekehrt, dass du zu einem der Kinder ziehst, wird wahrscheinlicher sein.

Eingeschränkt empfehlenswert

Bedenke bitte immer, dass Wohnriester nicht funktioniert, wenn du gar keine Immobilie erwerben bzw. fürs Alter umbauen möchtest
oder kannst. Den Bausparvertrag einfach als bevorzugte Sparform zu wählen und sich das Guthaben am Schluss auszahlen lassen, das
geht nicht. Findet keine „erlaubte“ wohnwirtschaftliche Verwendung statt, muss das Vertragsguthaben in eine Lösung mit Verrentungsmöglichkeit überführt werden. Dann hast du über die Jahre kaum Guthabenszins auf dein Vertragsguthaben erhalten (inzwischen häufig unter 0,5 % p. a.), dafür aber zwei mal Abschluss- und Verwaltungskosten gezahlt (beim Bausparer UND beim Anschlussvertrag). Wir gehen davon aus, dass spätestens dann jeder Vorteil, den Riester als Alters­vorsorgeform bietet, eleminiert wird. Wohnriester will also gut durchdacht sein und eignet sich wirklich nicht für jeden.


Versorgungswerke sind Sondersysteme, die die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente für kammerfähige Freiberufler zahlen.
Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für die oben genannten Berufsgruppen, um eine Pflichtversorgung gewährleisten zu können. Die Höhe der Beiträge unterscheidet sich zwischen den einzelnen Versorgungswerken. Die zugesagte Rente ist jedoch in der Regel höher als die gesetzliche Rente. Das Versorgungswerk baut Rücklagen auf; von diesen werden dann – anders als bei der gesetzlichen Rente – die entsprechenden Leistungen bezahlt. Hier wird ein Umlageverfahren aus den Einzahlungen der aktuell Berufstätigen vorgenommen.

Das Hauptaugenmerk der Versorgungswerke liegt auf der Alters­vorsorge.
Es soll sichergestellt werden, dass die entsprechende Berufsgruppe später von ihrer Rente gut leben kann.
Eine Alters­vorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für Pflichtversicherte vorgeschrieben. Pflichtversicherte sind aber auch gleichzeitig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Hierzu muss ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Die Befreiung gilt für Angestellte aber nur, solange sie in dem Beruf, den sie bei Antragsstellung angegeben haben, arbeiten. Bei einem Berufswechsel muss daher ein neuer Antrag gestellt werden.
Um später die Rente aufzubessern, können auch freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. Diese Methode ist üblich und die meisten Versorgungswerke lassen dies auch problemlos zu. Die Einzahlungen werden entsprechend verzinst; zudem werden beständig weitere Gewinne erwirtschaftet. Ein vorgezogener Renteneintritt ab 60 oder 62 Jahren ist ebenso möglich wie ein Aufschub der Rentenzahlung mit rentensteigernder Wirkung. Bei der vorgezogenen Altersrente muss natürlich mit Abschlägen gerechnet werden.

Vorteile

• eine zum Teil kapitalgedeckte Alters­vorsorge;
• die Verzinsung eingezahlter Beiträge;
• eine einheitliche Risikostruktur von Besserverdienern;
• eine fast doppelt so hohe Durchschnitsrendite wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nachteile

• Auch Versorgungswerke sind auf stetig neue Beitragszahler angewiesen.
• Die höhere Lebenserwartung von Freiberuflern hat eine etwas reduzierte monatliche Rente zur Folge.
• Es gibt keine gesetzliche Insolvenzregelung respektive Absicherung.
• Es gibt keine garantierte Altersrente.
• Auch wichtige Rechnungsgrundlagen wie Rechnungszins, Sterbetafel oder Rentenfaktor sind nicht garantiert.
• Eine Leistung erfolgt nur in Rentenform; eine Kapitalabfindung ist nicht vorgesehen.



 

 

WICHTIG

Die meisten Versorgungswerke haben in den letzten Jahren das offene Deckungsplanverfahren für Neubeiträge eingeführt, um vermeintlich den Niedrigzinsen zu entgehen. Zum einen gilt das aber nicht für die Altbeiträge, die weiterhin mit hohen Rechnungszinsen von oft noch deutlich über zwei Prozent pro Jahr verzinst werden. Zum anderen hängen künftige Leistungen nicht mehr, wie bisher, nur von den individuellen Beiträgen ab, sondern unmittelbar auch vom Neuzugang junger Beitragszahler (ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung). Bereits heute gibt es jedoch zahlreiche Versorgungswerke, die ein Missverhältnis zwischen immer mehr Neurentnern und immer weniger neuen Beitragszahlern aufweisen. Im Ergebnis sind die Versorgungswerke dadurch zunehmend den gleichen demografischen Problemen ausgesetzt wie die gesetzliche Rentenversicherung.


Wissenswertes

Für wen ist das Versorgungswerk?

Die meisten freien Berufe müssen in ein Versorgungswerk eintreten.
Dazu zählen
• Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
• Apotheker,
• Architekten,
• Notare,
• Rechtsanwälte,
• Steuerberater,
• Wirtschaftsprüfer,
• vereidigte Buchprüfer,
• Ingenieure,
• Psychotherapeuten.

Um was handelt es sich dabei?

Es handelt sich nicht um ein reines Kapitaldeckungsverfahren, sondern um ein „offenes Deckungsplanverfahren“, da die Beiträge künftiger Mitglieder ebenfalls schon in die Kalkulation einbezogen werden.
Man kann das Verfahren also als eine Mischung aus Umlageverfahren – wie es auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung üblich ist – und Kapitaldeckungsverfahren sehen.

Wie hoch sind meine Beiträge?

Die Höhe der Beiträge ist – je nach Versorgungswerk – unterschiedlich; auch der Berechnungsgrundsatz ist mitunter sehr individuell. Die einen orientieren sich am erzielten Einkommen und nehmen davon einen gewissen Prozentsatz als Beitragssatz. Hier entspricht der Prozentsatz oft dem der gesetzlichen Rentenversicherung. Die anderen fordern einen gewissen Anteil des Höchstbeitrags der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einem Geringverdiener lässt sich der Beitrag aber oft problemlos einkommensabhängig reduzieren. So ist es auch Berufsanfängern möglich, bezahlbaren Versorgungsschutz zu erhalten.

Bist du  Angestellter, dann gilt meist der gesetzliche Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 18,6 Prozent. Außerdem hat jeder Arbeitnehmer, der pflichtversichert ist, einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss. Auch dieser entspricht dem Zuschuss zur gesetzlichen Rente.

Reicht eine Mitgliedschaft im Vorsorgewerk als Altervorsorge?

Mit der Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist der Grundstein deiner Alters­vorsorge gelegt. Deine Vorsorge ist damit aber noch nicht komplett vollendet. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung ist hier ausschlaggebend für deinen Pflichtbeitrag. Die BBG liegt im Jahr 2023 in den alten Bundesländern monatlich bei 7.300 Euro und bei 7.100 Euro in den neuen Bundesländern. Bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent ergibt das einen Regelpflichtbeitrag von 1357,80 Euro beziehungsweise 1320,60 Euro monatlich. Auch die Versorgungsrente ist also gedeckelt und reicht für Gutverdiener, bei denen der Verdienst oberhalb der BBG liegt, entsprechend nicht aus, um den Lebensstandard halten zu können.
Zudem basiert die Altersrente auf Annahmen bestimmter Rechnungsgrößen wie Rechnungszins, Lebenserwartung etc. Negative Veränderungen haben eine Zinskürzung zur Folge. Diese kann nach Belieben fortgeführt werden, da es keine garantierte monatliche Rente gibt. Aufgrund der Niedrigzinssituation gibt es immer weniger Spielraum für Rentenerhöhungen. Eine jährliche Dynamik der Rentenbeiträge fällt daher nicht besonders hoch aus – sofern eine solche überhaupt noch ausgeschüttet wird. Ein Inflationsausgleich ist also kaum gegeben.
Verlasse dich daher nicht auf deine Versorgungsrente, sondern sorge selbst entsprechend vor, um dein Leben auch später noch in vollen Zügen genießen zu können.

Wie wird meine Rente mal versteuert?

Hier gilt das sogenannte Kohortenmodell (wie in der gesetzlichen Rente, also Schicht 1): Die Vorsorgebeiträge können ab dem Jahr 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben abgesetzt werden und die Rentenleistungen unterliegen ab dem Jahr 2040 der vollen Besteuerung.
Davor gilt eine Übergangsphase, durch die eine Doppelbesteuerung von Leistungen aus Beiträgen von teilweise noch versteuertem Einkommen vermieden werden soll:

Der in dem Jahr des Renteneintritts gültige Besteuerungsanteil bleibt für die gesamte Rentendauer erhalten.

Versorgungswerk und Riester: Geht das?

Wichtig: Eine Riester-Förderung für Pflichtmitglieder in Versorgungswerken ist ausgeschlossen. Dennoch gibt es Tipps und Tricks, wie du dennoch von der staatlichen Förderung profitieren kannst:

1. Mittelbare Förderung: Ist dein Ehepartner riesterförderfähig, so kannst ebenfalls davon profitieren. Du zahlst nur den gesetzlichen Mindestbeitrag von 60 Euro jährlich und erhälst dafür 175 € an staatlicher Zulage.

2. Sozialversicherungspflichtiger Nebenjob: Übst du neben deinem Hauptberuf noch eine Nebentätigkeit aus, die 520 € monatlich übersteigt, dann bist du voll riesterförderfähig. Beachte: Zu den in der GRV Pflichtversicherten gehören grundsätzlich auch geringfügig beschäftigte Per­sonen, sofern sich diese nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.

3. Freiwillige Mitgliedschaft: Als Angestellter, der im Versorgungswerk aufgrund einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur freiwillig respektive zusatzversichert ist, genießt du auch die komplette Förderung.

Kranken­ver­si­che­rung

Behalte die Kosten deiner gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung im Rentenalter im Blick. Denn: Es darf sich nur günstig in der Kranken­ver­si­che­rung der Rentner versichert werden, wenn neben der Rente aus dem Versorgungswerk auch eine gesetzliche Rente bezogen wird.
Überlege daher genau, ob du dich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen willst.

Im Gegensatz zur gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung bieten Versorgungswerke einen umfangreichen Hinterbliebenen- und Invaliditätsschutz.

Die meisten Mitglieder eines Versorgerwerks sind privat krankenversichert. Sie sichern sich damit eine sehr gute medizinische Versorgung. Die Beiträge sind unabhängig vom jeweiligen Einkommen. Bist du gesetzlich krankenversichert, dann musst du im Alter auch bei niedriger Versorgungswerksrente in der Regel den vollen gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rungsbeitrag zahlen. Das Versorgungswerk übernimmt keinen Zuschuss, wie es bei der gesetzlichen Rentenversicherung üblich ist.

Kranken­ver­si­che­rung im Alter
Im Alter läuft für Mitglieder in Versorgungswerken einiges anders als für Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Privat Versicherte zahlen weiterhin ihren Tarifbeitrag. Mit Rentenbeginn sinkt jedoch der Beitrag aufgrund entfallender Bestandteile wie etwa dem Krankentagegeld. Außerdem entfällt der zehnprozentige gesetzliche Beitragszuschlag, welcher eingeführt wurde um Beitragssteigerungen im Alter zu verringern. Dieser Zuschlag wird in der Regel von privat Krankenversicherten bis zum 60. Lebensjahr bezahlt.
Bist du gesetzlich krankenversichert und bekommst keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gilst du später auch in der Kranken­ver­si­che­rung der Rentner als freiwillig versichert. Die Beiträge für die Kranken­ver­si­che­rung der Rentner fallen in der Regel günstiger aus als die einer Privatversicherung.
Versorgungswerke zahlen keinen Zuschuss bei Rentenbeginn – weder zur gesetzlichen noch zur privaten Kranken­ver­si­che­rung. Man kann hier jedoch von keiner Schlechterstellung sprechen, da die Rentenbezüge aus Versorgungswerken circa doppelt so hoch sind wie aus der gesetzlichen Rentenversicherung.


Fazit: gesetzlich oder privat krankenver­sichern?
Viele Versorgungswerksmitglieder werden im Alter hoffentlich noch zusätzliche Einkünfte neben der Rente haben – etwa aus Vermietung oder Verpachtung oder Kapitaleinkünfte. Lässt du dich gesetzlich krankenver­sichern, würde auf alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze der entsprechende Beitragssatz erhoben. Ein privat krankenversicherter Versorgungswerk-Rentner zahlt einfach weiterhin seinen normalen Beitrag. Mitglieder eines Versorgungswerks sind also sehr häufig in der Privaten besser aufgehoben. Natürlich bestätigen hier Ausnahmen die Regeln.

Berufs­unfähig­keitsrente

In Extremfällen erhalten Rechtsanwälte, Architekten und Co. eine Berufs­unfähig­keitsrente vom Versorgungswerk, falls sie ihren Beruf überhaupt nicht mehr ausüben können. Das Versorgungswerk zahlt aber nur bei „absoluter Existenzvernichtung“. Die Absicherung über
das Versorgungswerk ist also im Grunde nichts anderes als eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Ein an Rheuma erkrankter Chirurg bekommt dennoch keine BU-Leistung aus seinem Versorgungswerk, da er theoretisch noch anderen ärztlichen Tätigkeiten nachgehen könnte – wie etwa dem Verfassen von Gutachten.

So wichtig ist dennoch eine private BU-Absicherung

Eine BU-Rente wird außerdem auch nur dann ausbezahlt, wenn du als Mitglied deinen Beruf abgibst – beispielsweise durch Zulassungsrückgabe oder Vertretungsverbot. Eine private Absicherung der Arbeitskraft ist also auch für ein Versorgungswerksmitglied unverzichtbar,
wenn das Lebenswerk wegen einer Berufs­unfähig­keit nicht ganz aufgegeben werden soll. Mit einer privaten BU bist du auf der sicheren Seite.

Hinterbliebenenrente

Nach dem Ableben eines Mitglieds erhält die Witwe oder der Witwer eine anteilige Rente der ursprünglich bezogenen Alters- oder BU-Rente. Der Hinterbliebene erhält diese ein Leben lang – außer es wird neu geheiratet. Dann erlischt der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.



 

 

Fazit

Riester ist für viele Per­sonengruppen eine ausgezeichnete Form der zusätzlichen Alters­vorsorge. Egal ob über Zulagen oder durch Steuerersparnis, der Staat beteiligt sich aktiv an deiner Vorsorge.

Die Basis-Rente – auch bekannt als Rürup-Rente – zählt zur staatlich geförderten Alters­vorsorge. Anders als bei Riester beteiligt sich der Staat nicht mit Zulagen direkt an der Vorsorge, sondern fördert indirekt durch die steuerliche Absetzbarkeit der eingezahlten Beiträge.

Gerade für Arbeitnehmer ist die betriebliche Alters­vorsorge, z. B. in Form einer Direktversicherung, ebenfalls sehr gut zum Aufstocken der späteren Rente geeignet. Eine Direktversicherung ist steuerlich interessant, da sich mit ihr Einkommensteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen lassen und du diese Ersparnis wieder in deine Vorsorge investieren kannst.
Leistungen aus einem Riestervertrag im Rahmen der betrieblichen Alters­vorsorge müssen seit dem 01.01.2018 nicht mehr mit Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungsbeiträgen verbeitragt werden. Dies gilt übrigens unabhängig vom Jahr des Abschlusses, somit auch für bereits bestehende Verträge.

Welche Art der Vorsorge für dich am besten geeignet ist, hängt sehr stark von deiner momentanen Lebenssituation und den weiteren Planungen und Wünschen ab. Daher lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen. In der Beratung sollten alle Durchführungswege
individuell beleuchtet werden.

Vergiss bei der Planung deines Ruhestandes aber nicht, dass deine Arbeitskraft in der Regel die Grundlage für jedes Sparen und Vorsorgen ist. Kannst du aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls deiner Arbeit nicht mehr nachgehen, ist nicht nur deine gesamte Vorsorgeplanung in Gefahr, sondern auch die finanzielle Sicherheit deiner Familie. Hier bietet eine Berufs­unfähig­keitsversicherung Schutz.

 


Zusammenfassung


Rürup-Rente

Rürup-Rente

Die Rürup-Rente wurde zum 01.01.2005 eingeführt. Sie ähnelt sehr stark der gesetzlichen Rentenversicherung. Frühestens nach dem 62. Lebensjahr sichert sie eine monatliche Rentenzahlung zu. Diese Rentenzahlung ist nicht beleihbar, vererbbar, veräußerbar, übertragbar und kapitalisierbar. Wer auf diese Flexibilität verzichten kann, wird belohnt. Der Staat fördert die Basisrente, indem die Beiträge s...mehr ]


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Private Pfle­ge­ren­te schließt Ihre Vorsorgelücke: Die gesetzliche Pflege­ver­si­che­rung deckt die tatsächlichen Pflegekosten oft nur zum Teil. Als Pflegebedürftiger zahlen Sie nicht selten hunderte oder sogar tausende Euro selbst dazu. Mit einer privaten Pfle­ge­ren­te können Sie sich gegen dieses Risiko wirksam schützen. Das Modell ist einfach: Ab Vertragsbeginn leisten Sie einen monatlichen Versicher...mehr ]


Riester-Rente

Riester-Rente

Die Riester-Rente ist ein Sonderfall innerhalb der privaten Rentenversicherung und für viele ein Einstieg in die private Alters­vorsorge. Wer vier Prozent des Brutto-Jahresgehaltes in eine geförderte private Alters­vorsorge investiert, bekommt jährlich zusätzlich vom Staat 175 Euro (Ehepaar doppelt) plus 300 Euro pro Kind (für vor dem 1.1.2008 geborene Kinder 185 Euro pro Jahr). Unter 25-jährige erh...mehr ]


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