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Versicherungen für jeden Anlass

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Versicherungen für jeden Anlass sind eine breite Palette von Versicherungsprodukten, die auf spezifische Bedürfnisse, wie Hausbau, Reise, Geburt oder das Leben nach der Eheschließung zugeschnitten sind. Es ist wichtig, die individuellen Risiken zu bewerten und die entsprechende Versicherung für jeden Anlass auszuwählen!

HausbauReiseGemeinsamer Haushalt

GeburtEheschließung


Absicherung für den Hausbau

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Wer kann und will, erfüllt sich den Traum vom Eigenheim. Doch als Bauherr musst du dich mit vielen Problemen auseinandersetzen. Nur durch zweckmäßige Vorsorge lassen sich böse Überraschungen vermeiden. 

Risikosituationen

Irrglaube der Alters­vorsorge

Die landläufige, scherzhafte Bezeichnung des eigenen Hauses als große Sparbüchse, ist nicht so ganz aus der Luft gegriffen. Ein eigenes Haus bietet Sicherheit – als Alters­vorsorge im klassischen Sinne kann man es aber nicht bezeichnen. Durch den Bezug der eigenen Immobilie spart man natürlich zunächst einmal Miete. Man darf hierbei allerdings nicht vergessen, dass ein eigenes Haus auch instand
gehalten werden muss. Speziell dann, wenn es schon einige Jahre steht und man womöglich bereits im Rentenalter ist. Ein neues Dach, verbesserte Wärmedämmung oder neue Rohrleitungen wachsen sich schnell zu größeren Investitionen aus. Wohl dem, der dafür frühzeitig Vorsorge getroffen hat.
Daher ist auch tunlichst davon abzuraten, bestehende Altersvorvorsorgeverträge aufzukündigen, um deren Guthaben in die Finanzierung mit einfließen zu lassen. Alles erfüllt seinen bestimmten Zweck: Das Haus bietet dir Wohnraum, ein Alters­vorsorgevertrag füllt deine Rentenlücke im Alter auf. Das sind grundverschiedene Dinge, die man keinesfalls vermischen sollte.

Bauhherren haften für ihre Baustelle

Auf jeder Baustelle lauern Gefahren, (z. B. Baugruben, ungesichertes Baumaterial etc.). Als Bauherr trägst du die Verantwortung, wenn
durch eine dieser Gefahren Dritte zu Schaden kommen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn du eine Firma mit der Bauausführung
beauftragt hast. Kommt es zum Schadensfall, kannst du  nach dem BGB in unbegrenzter Höhe haftbar gemacht werden.
Eine Bau­herren­haft­pflichtversicherung kommt für berechtigte Haft­pflichtansprüche auf, die Geschädigte an dich stellen. Sind Ansprüche rechtlich unbegründet, wehrt die Versicherung diese auch ab – zur Not vor Gericht. Hierfür anfallende Kosten werden ebenfalls übernommen. Viele Tarife der Privathaftpflichtversicherung bieten bereits eine Deckung für Bauvorhaben. Hier ist die maximal versicherte Bausumme zu beachten. Genügt die hier vorgesehene Summe für
deine Baustelle nicht, benötigst du gesonderten Schutz. Dies kann auch für Eigenleistungen der Fall sein. 

 Helfende Hände auf der Baustelle

Rund eine Million meldepflichtige Arbeitsunfälle weist die Statistik der Berufsgenossenschaft aus – pro Jahr! Auf dem Bau trifft es statistisch jeden sechsten Mitarbeiter. Grund sind eine Vielzahl von Gefahrenherden. Besonders hoch ist das Risiko für ungelernte Freunde und Verwandte, die als Bauhelfer einspringen und den Freundschaftsdienst mit großem Enthusiasmus leisten. Gerade wenn es die helfende Hand von Freunden oder Nachbarn ist, die in die Kreissäge gerät, ist es gut, wenn man für eine Bauhelfer-Unfall­ver­si­che­rung gesorgt hat. So wird für einen gewissen finanziellen Ausgleich gesorgt, wenn die Hilfsbereitschaft zu einer dauerhaften Invalidität führt. Auch dann, wenn dir kein Verschulden vorgeworfen werden kann, ist es doch ein beruhigendes Gefühl, dass du einen Helfer in seiner Not nicht alleine stehen lässt, oder? Viel zu schnell ist ein Unfall passiert – vor allem dann, wenn eine Baustelle ungewohntes Terrain für einen Helfer darstellt.
Es sei an dieser Stelle noch angemerkt, dass eine grundsätzliche Meldepflicht von Bauhelfern bei der Berufsgenossenschaft besteht. Seitens des Gesetzgebers wurde das Gefahrenpotenzial einer Baustelle also bereits erkannt. Da eine private Unfall­ver­si­che­rung bereits ab dem ersten Prozentpunkt der unfallbedingten Invalidität leistet, wird eine Lösung auf diesem Weg meist sinnvoller sein. 

Sonderfall Rohbau

Ein Gebäude kann erst mit der Bezugsfertigstellung über eine vollwertige Ge­bäude­ver­si­che­rung gegen Schäden abgesichert werden.
Doch schon vor Fertigstellung häufen sich nach und nach hohe Werte an. Weitestgehend schutzlos der Witterung ausgesetzt und leicht begehbar für jedermann kommt es nicht selten vor, dass z. B. verbaute Heizungen über Nacht gestohlen werden oder durch Vandalismus ein
Feuer den Rohbau beschädigt oder zerstört. Schäden dieser Art sind im Regelfall das Problem des Bauherren und treiben die Kosten hoch.
Gegen Brandschäden schützt die recht bekannte Feuerrohbauversicherung, die viele Versicherer ihren Kunden beitragsfrei zur Verfügung stellen, wenn diese das fertige Haus über sie absichern. Andere Schadensursachen wie beispielsweise Hagel, Sturm, Diebstahl, Überschwemmung etc. sind über eine Bauleistungsversicherung absicherbar. Feuerrohbau- und Bauleistungsversicherung erstatten dir die anfallenden Kosten, um den Zustand am Bau wieder herzustellen, der vor dem Schadensereignis bestand.

Streit mit den Bauunternehmen

Beim Bau eines Hauses oder auch bei dessen Umbau kann es mit den beauftragten Firmen schnell zu Streitigkeiten kommen – sei es aufgrund einer mangelhaften Ausführung oder erheblichen Verzögerung. Oftmals geht es schnell um sechsstellige Summen. Im schlimmsten
Fall endet die Auseinandersetzung vor Gericht. Haben Bauherren dann keinen Rechtsschutz, müssen sie entweder hohe Anwalts- und Gerichtskosten riskieren oder aber auf ihr Recht verzichten.
Eine gewöhnliche Rechts­schutz­ver­si­che­rung zahlt in der Regel nicht, wenn Bauherren in Rechtsstreitigkeiten geraten. Es ist ein zusätzlicher Bauherren-Rechtsschutz nötig. Wichtig ist, dass du den Rechtsschutz für Bauherren rechtzeitig abschließt. Das heißt, der Versicherungsvertrag muss unterzeichnet sein, bevor der Kauf vollzogen ist oder die Bau- beziehungsweise Umbaumaßnahmen begonnen haben. 

Insolvenz und Pfusch am Bau 

Es ist keine Seltenheit, dass private Bauvorhaben von einer Insolvenz des Bauträgers, Generalunternehmers oder Handwerkers betroffen sind. Zudem verschlingen Mängelbeseitigungen im Durchschnitt zwischen drei und zehn Prozent der eigentlichen Bausumme. Jeder fünfte Betroffene kann seine Mängelansprüche nicht mehr durchsetzen, weil sein Auftragnehmer Insolvenz angemeldet hat. Gegen das Schreckgespenst der Insolvenz konnten sich Bauherren lange nicht absichern – ein Zustand, der sich glücklicherweise geändert hat.
Die Baufertigstellungs- und Baugewährleistungsversicherung kann dir viel Ärger während und nach der aktiven Bauphase ersparen. Sie übernimmt dein finanzielles Risiko bei einer Insolvenz des Bauunternehmens ebenso wie den finanziellen Aufwand für die Behebung von Baumängeln, der sonst in dieser Situation an dir hängen bliebe. Bis zu fünf Jahre nach Baufertigstellung besteht dieser sinnvolle Schutz für dich.
Neben der rein finanziellen Komponente wird dir hier auch viel Service geboten: Bereits im Planungsstadium stehen Experten zur Überprüfung bereit, die Planungsunterlagen auf Fehler prüfen. In der Bauphase begleiten Spezialisten von TÜV, DEKRA oder GTÜ die einzelnen Bauabschnitte, so dass Baumängel schnell bemerkt werden, bevor sie zu einem echten Problem auswachsen. Dieser innovative Versicherungsschutz ist bereits für einen kleinen Bruchteil der Bausumme erhältlich – die Investition zahlt sich in jedem Fall für dich aus! Hinweis: Diese Art von Versicherung kannst du nicht selbst abschließen. Sie muss von deinem Bauträger abgeschlossen werden, da ihm so eine Art Bürgschaft für seine Verpflichtungen eingeräumt wird, der ihnen die Prämie dann mit belasten müsste. Ein Gespräch klärt dies gewiss.


Wissenswertes

Wer soll das bezahlen?

Ein Bauvorhaben ist nur in seltenen Ausnahmefällen allein mit Erspartem zu bezahlen. Im Regelfall nimmt ein Bauherr zur Verwirklichung seines Traums eine nicht unerhebliche Summe als Darlehen auf. Zumeist konsultiert er hierzu seine Hausbank. Andere interessante Möglichkeiten der Finanzierung werden oft außer Acht gelassen.
Bestehen Alters­vorsorgeverträge mit einem Guthaben, bieten die meisten Versicherer zumindest in dieser Höhe günstiges Baugeld
an. Teilweise wird hier auch – entsprechende Bonität des Kunden vorausgesetzt – ein Vielfaches des Vertragsguthabens zu vergünstigten Zinskonditionen angeboten. Dies im Einzelfall abzuklären ist immer sinnvoll. Auch vorhandene Bausparverträge und die Möglichkeiten von KfW-Darlehen sollten mit eingebunden werden.
Zur Realisierung eines Bauvorhabens ist auch die Einbindung der staatlichen Riesterförderung möglich. Wohnriester erfreut sich großer Beliebtheit im Volk. Auf den ersten Blick wirkt dies wie „der Staat beteiligt sich am Hausbau“. In der tatsächlichen Umsetzung bedeutet dies allerdings, dass aufgrund der nachgelagerten Besteuerung nach Rentenbeginn Steuern auf einen aus einem Riester-Vertrag entnommenen Betrag, auf die geförderten Tilgungsbeiträge und auf die Zulagen gezahlt werden müssen (einmalig mit 30 % Steuer-Nachlass oder verteilt bis zum 85. Lebensjahr). Wird eine Immobilie keine zehn Jahre gehalten, entfällt der Förderanspruch wieder, sofern die Fördersumme nicht wieder in eine neue Immobilie investiert wird. So schön Wohnriester auf den ersten Blick wirken mag, man sollte im Einzelfall sehr genau prüfen, ob dieser Weg der richtige ist.
Aufgrund der hohen Ratenbelastung läuft kaum eine Zinsfestschreibung einer Finanzierung ohne Restschuld aus. Eine gute Finanzierung besteht normalerweise aus zwei Tranchen. Zur Sicherung des niedrigen Zinssatzes für die zweite Finanzierungsphase, besparen viele parallel zur Tilgung des ersten Darlehens, einen Bausparvertrag. Hierbei
sollte die Darlehenssumme ausreichend hoch angesetzt werden, um eine echte Anschlussfinanzierung zu sichern. Vermögenswirksame Leistungen und Wohnungsbauprämie können mit in den Bausparvertrag fließen – indirekt beteiligen sich Arbeitgeber und Staat dann an deiner Finanzierung. Natürlich gibt es da aber auch eine Schattenseite. So muss die monatliche Sparrate zusätzlich zur Finanzierung erst einmal aufgebracht und über die Jahre beibehalten werden können, damit der Vertrag auch pünktlich zuteilungsreif wird. Die Verzinsung des Guthabens ist bei Verträgen mit guten Darlehenskonditionen derart niedrig, dass sie im Grunde keine wirkliche Rolle mehr spielt. Dagegen fallen die laufenden Kontoführungsgebühren usw. verhältnismäßig hoch aus. Eine sonderliche Flexibilität bietet so ein Bausparvertrag zudem auch nicht. Er erfüllt einzig und allein diese eine Aufgabe. Ob dieser oder ein alternativer Weg zur Prolongation der für dich bessere ist, kann man pauschal nicht sagen und bedarf der Einzelfallprüfung ggf. in Absprache mit uns. 

Und wenn etwas passiert? 

Die meisten Bauherren befinden sich in familiär gefestigten Verhältnissen mit Partner und oft auch mit Kindern. Daher stellt die Schuldenlast, die der Hausbau mit sich bringt, immer auch eine Gefahr für die ganze Familie dar. Fällt etwa der Hauptversorger weg und Finanzierungsraten können nicht mehr gezahlt werden, droht die Zwangsversteigerung. Ob der Erlös hieraus dann überhaupt ausreicht, um
die offenen Schulden begleichen zu können, ist dabei noch eine ganz andere Frage. Wer verantwortlich handeln will, sichert sich und seine Familie gegen alle kalkulierbaren Risiken ab.
Eine Risiko­lebens­ver­si­che­rung zahlt im Todesfall der versicherten Person eine vereinbarte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen aus. Speziell für die Absicherung von Finanzierungen gibt es Tarife, die sich in der Höhe der Absicherung an das Restdarlehen anpassen. Ein solcher Tarif muss aber natürlich nicht die optimale Lösung darstellen. Viele Tarife bieten bereits auch Nachversicherungsgarantien für den Fall des Immobilienerwerbs an. So könnte evtl. ein bereits vorhandener Todesfallschutz auch ohne erneute Gesundheitsprüfung an den neuen Bedarf angepasst werden.
Ein weiterer und ganz wesentlicher Punkt, der beachtet werden muss, ist die Absicherung der Arbeitskraft. Erkrankst du und können daher nicht mehr wie bisher arbeiten, fällt dein monatliches Einkommen normalerweise deutlich niedriger aus. Reicht es dann noch, um deiner Ratenverpflichtung nachzukommen? Auch hier bieten viele Anbieter gute Nachversicherungsgarantien ohne erneute Gesundheitsprüfung an. Überprüfe ggf., ob deine bestehende Berufs­unfähig­keitsrente
für deine neue Situation noch ausreicht. Fehlt dir dieser wichtige Schutz bislang, solltest du  diese wesentliche Versorgungslücke umgehend schließen.
Wer es als persönliches Risiko ansieht, kann auch für den Fall der Arbeitslosigkeit vorsorgen. Ein Ratenschutzbrief kommt in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten für die Darlehensraten auf. Oft kann die Leistung eines solchen Tarifs gegen einen Mehrbeitrag auch um Zeiten einer längeren Arbeitsunfähigkeit erweitert werden. 

Und wen endlich alles fertig ist?

Sobald du das fertige Eigenheim beziehst, gibt es neben der Adresse nur noch ein paar kleinere Änderungen an ggf. bestehenden Verträgen vorzunehmen.

Ge­bäude­ver­si­che­rung
Der Versicherer muss über das Bezugsdatum informiert werden, damit er den Vertrag von der Feuerrohbauversicherung zur vollwertigen Ge­bäude­ver­si­che­rung umstellen kann. Hier solltest du auf jeden Fall mindestens die drei Grundgefahren Feuer, Leitungswasser und
Sturm/Hagel ver­sichern. Ein abgedecktes Dach oder ein defektes Rohr in einem Obergeschoss verursachen schnell ähnlich hohe Kosten wie ein kleinerer Brand.Elementargefahren
Eine Elementardeckung umfasst die Gefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und
Vulkanausbruch. Die Deckung ist damit sehr umfangreich. Die Kapriolen von Mutter Natur sollten dich also zumindest finanziell nicht schrecken müssen.


Haus­rat­ver­si­che­rung
Nor­malerweise hast du für eine Übergangszeit von einem Monat – im Rahmen der bisherigen Versicherungssumme – Schutz an deinem
bisherigen und neuen Wohnort. Es empfiehlt sich, zur Aufrechterhaltung des Unterversicherungsverzichts, die Größe der zu ver­sichernden Wohnfläche und damit auch die Versicherungssumme an die neuen Gegebenheiten hin anzupassen.

Privathaftpflichtversicherung
Deine selbst bewohnte Immobilie ist automatisch bereits in deiner Privathaftpflicht mit versichert. Hier bedarf es keinen speziellen Änderungen. Solltest du nun auch Vermieter sein, müsste geprüft werden, ob evtl. eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nötig geworden ist.
Heizt du mit Öl, sollte eine separate Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Oft ist dieses Risiko
zumindest bis zu einem gewissen Fassungsvolumen der Tanks in der
Privathaftpflichtversicherung mitversichert.

Rechts­schutz­ver­si­che­rung
Sofern du eine Rechtschutzversicherung besitzt, ist eventuell zu prüfen, ob eine Erweiterung um die Punkte „Haus- und Grundbesitzer“ sinnvoll erscheint. Ein entsprechender Rechtsschutz würde z. B.
für die Rechtskosten von Nachbarschaftsstreitigkeiten aufkommen,
ebenso auch für Ordnungswidrigkeiten oder Steuersachen vor Gericht. 

Was sonst noch wissenswert ist

Fotovoltaikanlage
Habst du die Gelegenheit genutzt und auch eine Fotovoltaikanlage installieren lassen, ergibt sich daraus eine neue zusätzliche Haftungssituation: Du bist nun Gewerbetreibender (zumindest, wenn du den
Strom einspeist und verkaufst). Hier ist neben dem Betreiberrisiko auch das Einspeiserisiko zu beachten. Gerade letzteres wird nur von wenigen Privathaftpflichttarifen mit übernommen. Evtl. wird hier ein separater Haft­pflichtvertrag nötig, was auch von der Größe deiner Anlage abhängig sein kann. Die Anlage selbst ist grundsätzlich im Rahmen der gewählten Gefahren über deine Ge­bäude­ver­si­che­rung mit versicherbar. Eine deutlich umfangreichere Absicherung bietet eine gesonderte Fotovoltaikversicherung. Über eine solche kann auch der Ertragsausfall nach einem Schaden mit abgesichert werden.

Haus- und Wohnungsschutzbrief
Hier handelt es sich um eine Art „Pannendienst fürs Haus“. Er kommt für häusliche Notfälle auf. Das kann z. B. ein verstopftes Abflussrohr sein, eine defekte Heizung oder der verlorene Haustürschlüssel. Hilfe wird hier über eine Servicehotline des Versicherers organisiert. Die
anfallenden Kosten werden in überschaubaren Grenzen übernommen.

Glasversicherung
Die Glasversicherung sollte an dieser Stelle noch erwähnt werden, da Glasschäden an gemieteten Immobilien nicht im Rahmen der
Mietsachschadendeckung einer Privathaftpflicht deines Mieters erstattet werden. Eine Glasversicherung ist in der Regel für sehr geringe Beiträge erhältlich. Versichert sind Fenster und Türverglasungen, auf Wunsch auch Glaskochfelder und Mobiliarverglasungen. 


Absicherung für deine Reise

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Urlaubszeit – die schönste Zeit im Jahr! Trotzdem: Vor und auch während einer Reise kann viel Unvorhergesehenes passieren. Schnell führt eine Krankheit, ein Unfall oder ein anderes Ereignis dazu, dass eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann oder abgebrochen werden muss. Aber auch Erkrankungen im Ausland können finanzielle Probleme aufwerfen. Denn im Ausland ist durch die eigene Kranken­ver­si­che­rung nur bedingt Versicherungsschutz gegeben. Sorge mit einem individuellen Reiseversicherungspaket dafür, dass du deinen Urlaub ohne Sorgen genießen kannst. 

Schadenbeispiele

Auslandreisekrankenversicherung

Während einer Urlaubsreise auf Mallorca stürzt das Kind von Frau S. Beim Arzt wird festgestellt, dass es sich den Arm gebrochen hat. Die Kosten für die medizinische Versorgung muss Frau S. beim Arzt direkt bezahlen. Die Rechnung für die Behandlung des Kindes reicht sie bei ihrer Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung ein. Diese erstattet daraufhin die Kosten. Ohne zusätzliche Absicherung hätte Frau S. die Kosten aus eigener Tasche zahlen müssen.

Reiserücktrittsversicherung

Herr K. hat sich schon Wochen auf seine Reise nach New York gefreut. Zwei Tage vor Abflug leidet er plötzlich unter starken Bauchschmerzen. Der Arzt stellt eine Blinddarmentzündung fest. Herr K. muss sofort operiert werden. Da er für ungefähr zwei Wochen ausfällt, muss er die Reise leider stornieren. Glücklicherweise hatte er eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.
Diese übernimmt die entstandenen Stornokosten.

 Reiseabbruchversicherung

Familie M. ist für einen 14-tägigen Urlaub in die Türkei geflogen. In der zweiten Woche erhalten sie einen Anruf. Die Mutter von Frau M. ist plötzlich verstorben. Sie brechen die Reise ab und fliegen nach Hause. Da die Familie eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen hatte, erstattet ihnen ihre Versicherung die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise

Reisegepäckversicherung

Nach Ankunft am Flughafen in Mailand macht sich Herr T. auf die Suche nach dem Busbahnhof. Während er den Fahrplan studiert, reißt ihm jemand den Koffer aus der Hand. Da am Busbahnhof sehr viele Menschen unterwegs sind, hat er keine Möglichkeit mehr den Dieb ausfindig zu machen. Leider hatte er keine Reisegepäckversicherung abgeschlossen und muss den Schaden aus eigener Tasche zahlen.


Wissenswertes

Für wen ist die Versicherung?

Für jeden, der sich vor und während einer Reise optimal absichern möchte.

Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung

Da die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung nur eingeschränkt für Kosten im Ausland aufkommt, ist eine Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung sehr sinnvoll. Diese übernimmt die Behandlungskosten für den Fall, dass man im Ausland krank wird und medizinisch versorgt werden muss. Die private Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung übernimmt jedoch keine Kosten für Krank­hei­ten, die bereits vor Reiseantritt bestanden. Bei Zahnbehandlungen sind die Leistungen meistens begrenzt.
Die Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung übernimmt u. a. folgende Aufwendungen für unaufschiebbar erforderliche Heilbehandlungen:
• ambulante Heilbehandlung beim Arzt
• stationäre Krankenhausbehandlung einschließlich Operation
• schmerzstillende Zahnbehandlung, Zahnfüllung in einfacher Ausführung
• ärztlich verordnete Medikamente und Verbandmittel
• ärztlich angeordneter Rücktransport ins Heimatland
• Überführung bei Tod

Nicht versichert sind Routine- und Vorsorgeuntersuchungen im Ausland sowie Zahnbehandlungen, die über eine schmerzstillende Wirkung hinausgehen.
Weiterhin sind bei den meisten Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rungen nur Urlaubsreisen versichert. Neben Policen für die Einzelperson gibt es auch Gruppenverträge (z. B. für Familien).
Für berufliche Reisen ins Ausland (auch z. B. „Work & Travel“, Auslandsstudium etc.) werden spezielle Tarife angeboten. Zu berücksichtigen ist auch, dass teilweise Urlaubsreisen von Ausländern ins Heimatland nicht mitversichert sind.

Reiserücktrittsversicherung

Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer bei Nichtantritt der Reise die anfallenden Stornokosten, wenn die planmäßige Durchführung der Reise für die versicherte Person nicht zumutbar ist.

Folgende Ereignisse gelten u. a. als nicht zumutbar:
• Tod des Versicherungsnehmers, einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen (z. B. Eltern, Schwiegereltern, Geschwister)
• schwere Unfallverletzung
• unerwartete schwere Erkrankung
• Impfunverträglichkeit
• Schaden am Eigentum der versicherten Person (z. B. Feuer, Explosion, Elementarereignisse)
• Verlust des Arbeitsplatzes (unerwartete betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber)

Nicht versichert sind Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war.

Reiseabbruchversicherung

Versichert ist die nicht planmäßige Beendigung der Reise aus einem sehr wichtigen Grund – d. h. die planmäßige Fortsetzung der Reise ist der versicherten Person nicht zumutbar. Erstattet werden die Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise sowie die nicht genutzte Reiseleistung.


Folgende Ereignisse sind u. a. versichert:
• Tod des Versicherungsnehmers, einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen (z. B. Eltern, Schwiegereltern, Geschwister)
• schwere Unfallverletzung
• unerwartete schwere Erkrankung
• erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person (z. B. durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse)

Nicht versichert sind Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war.

Reisegepäckversicherung

Die Reisegepäckversicherung leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird (z. B. durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Unfall eines Transportmittels, Feuer, Explosion oder Elementarereignisse).

Erstattet wird der Zeitwert der Sachen bzw. bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten. Für Wertsachen sowie Foto-, Filmund Videoausrüstung gibt es spezielle Entschädigungsgrenzen. Für Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug gibt es meistens besondere Vereinbarungen und Sorgfaltspflichten.


Gemeinsamer Versicherungsschutz

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Ihr wollt in einen neuen Lebensabschnitt starten und zusammenziehen? Trotz der ersten aufregenden Zeit solltet ihr dabei auch an deine Versicherungsangelegenheiten denken, denn hier gibt es einiges zu beachten. Überprüft unbedingt eure Versicherungen, denn ihr könnt bares Geld sparen; es kann jedoch auch möglich sein, dass ihr den ein oder anderen Versicherungsschutz entsprechend anpassen müsst.
Beim Zusammenlegen von zwei Haushalten kann man schnell Gefahr laufen, unter- oder sogar doppelt versichert zu sein. Bei einem Umzug sollte außerdem daran gedacht werden, die Versicherer hierüber zu informieren. Teilt allen Gesellschaften die neue Adresse mit.
Achtung: In den meisten Fällen ändern sich auch die Voraussetzungen und die Prämien für Versicherungen, die Wohneigentum etc. absichern.

Versicherungen checken

Haus­rat­ver­si­che­rung

Auch eure Haus­rat­ver­si­che­rungen können nun „zusammenziehen“. Denn als Paar, das in eine gemeinsame Wohnung zieht, genügt eine
Haus­rat­ver­si­che­rung. Prüft, wer von euch beiden die ältere Police hat, denn der älteste bestehende Vertrag hat „Überlebensrecht“.
Die Versicherung kann dann problemlos an die neue Wohnung angepasst werden. Hierbei solltet ihr auf jeden Fall eure Versicherungssumme dahingehend prüfen lassen, ob diese noch ausreichend ist.
Zieht ihr beispielsweise in eine größere Wohnung, könntet ihr sonst schnell unterversichert sein. Passt eure Versicherungssumme also gegebenenfalls an. Die neue Wohnfläche ist hierbei in Quadratmetern anzugeben. Die übrige Hausratpolice kann in der Regel problemlos gekündigt werden.
Für die Dauer des Umzugs greift eure Haus­rat­ver­si­che­rung sowohl für die alte als auch die neue Wohnung. So seid ihr auch während des Umzugs komplett abgesichert. In der Regel greift diese Übergangslösung für einen Monat.
Gut zu wissen: Hat das Paar generell nur eine Haus­rat­ver­si­che­rung, so ist das Hab und Gut des Partners in der neuen Wohnung hier automatisch mitversichert. Aber auch hier gilt es, die Versicherungssumme zu prüfen.

Haft­pflichtversicherung

Auch eure Haft­pflichtversicherungen lassen sich zusammenlegen. Hierfür muss der Partner in die Police nachgetragen werden. Der einzige Nachteil ist hierbei jedoch: Schäden, die sich das Paar gegenseitig zufügt, sind mit einer gemeinsamen Haft­pflichtversicherung in der Regel nicht mitversichert.

 Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Auch bei der Rechts­schutz­ver­si­che­rung kann der Partner in die bestehende Police aufgenommen werden. Bei den meisten Versicherern ist dies auch ohne Heirat möglich und es genügt eine Partnerschaft.
Die Voraussetzung hierfür ist das gemeinschaftliche Zusammenleben in einer Wohnung. 

KFZ-Versicherung

Sofern ihr euch neben der Wohnung noch ein Auto teilt, kann dies Auswirkungen auf die Prämie und euren Versicherungsschutz haben.
Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft sind jedoch meist prämienneutral mitversichert. In jedem Fall solltet ihr eurem Versicherer immer weitere Kfz-Nutzer mitteilen. Gerade, wenn sich der zusätzliche Fahrer noch im „kritischen Alter“ befindet, kann auch die Kfz-Versicherung sehr viel teurer werden.
Wechselt ihr jedoch euren Wohnort, so hat dies meist auch Auswirkungen auf euren Kfz-Beitrag – aus zweierlei Gründen: Zum einen ist
der Beitrag von der regionalen Einstufung eures Wohnorts abhängig. Zieht man in eine andere Stadt, kann der Beitrag teurer, aber eventuell sogar günstiger werden. Zum anderen ändert sich mit einem Wohnortwechsel meist auch der Arbeitsweg. Fahrt ihr deutlich länger oder kürzer als vorher zur Arbeitsstelle, könnt ihr dies unter der
jährlichen Fahrleistung eures Autos angeben. Die jährliche Fahrleistung hat mitunter großen Einfluss auf euren Beitrag. Bedenkt also diese Veränderungen bei einem etwaigen Umzug.


Versicherungen anpassen

Risiko­lebens­ver­si­che­rung

Diese Versicherung ist explizit und ausschließlich auf den Todesfall ausgelegt. Der Versicherer schüttet im Todesfall die vereinbarte Summe an die Hinterbliebenen aus. Diese muss natürlich ausreichend hoch sein, um laufende Verpflichtungen zu begleichen respektive einen finanziellen Schutzschirm zu schaffen. Spätestens beim gemeinsamen Erwerb einer Immobilie oder wenn ein Kind unterwegs ist, solltet ihr auf diesen wertvollen Schutz nicht mehr verzichten.
Mit einer Risiko­lebens­ver­si­che­rung könnt ihr euch als Paar gegenseitig absichern. Man wünscht es zwar niemandem, aber trotzdem
passieren schwere Unfälle, Krank­hei­ten oder andere Umstände, die zu einem frühzeitigen Ableben führen, immer wieder.

Tipp: Da Unverheiratete im Vergleich zu Eheleuten nur einen winzigen Freibetrag für die Erbschaftssteuer haben, empfiehlt sich eine gegenseitige Absicherung „über Kreuz“: Du bist Versicherungsnehmer eines Vertrags und dein Partner die versicherte Person; das Bezugsrecht läuft auf dich. So kommt es im Todesfall des Partners zu einer steuerfreien Versicherungsleistung. Dein Partner macht ebenfalls einen Vertrag, bei dem es umgekehrt gemacht wird. So fällt nie Erbschaftssteuer an.

Unfall­ver­si­che­rung

Auch bei der Unfall­ver­si­che­rung genügt prinzipiell eine gemeinsame Police. Hier ist aber der Preis ausschlaggebend. Einige Versicherer bieten Rabatte an, die einen gemeinsamen Vertrag letztendlich günstiger machen. Es gibt jedoch auch Versicherer, bei denen Einzeltarife im Endeffekt preiswerter sind. Zudem lassen sich Einzelverträge flexibler an die Lebensumstände anpassen.
Da für gewöhnlich nur eine Person Versicherungsnehmer ist, erhält diese auch z. B. die Invaliditätsleistung für den mitversicherten Partner. Diese leitet er natürlich für alle nötigen Anschaffungen etc. weiter. Und dann wird Schenkungssteuer fällig. Auch hier sind Unverheiratete gegenüber Eheleuten hinsichtlich des Steuerfreibetrags im Nachteil.
Man kann das Problem nun derart lösen, dass generell jeder Erwachsene einen eigenen Unfallvertrag abschließt oder aber man berücksichtigt die zu erwartende Steuerlast bei der Höhe der Absicherung. Diese ist ja – von den Höchstsummen eines Versicherers einmal abgesehen – frei wählbar.

Per­sonenversicherung

Individuelle Versicherungen, so wie sie alle Per­sonenversicherungen sind, solltet ihr aber nicht immer zusammenlegen. Bei den meisten
Per­sonenversicherungen ist das auch schlichtweg nicht möglich. Eine
Berufs­unfähig­keitsversicherung beispielsweise ist keine Police von der Stange. Diese Absicherung ist individuell auf die versicherte Person zugeschnitten, weshalb ein Zusammenlegen nicht denkbar ist. Alter, Beruf, Einkommen, die gewünschte Rente sowie der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers sind hier ausschlaggebend.

Wohngebäudeversicherung

Sonderfall: 
Zieht ihr gemeinsam von der Wohnung in ein Haus oder vom Haus in ein gemeinsames Haus, gilt es, einige Dinge zu beachten: Anders
als bei der Haus­rat­ver­si­che­rung könnt ihr eure Wohngebäudeversicherung nicht „mitnehmen“, denn die bestehende Wohngebäudeversicherung geht immer auf den Käufer der Immobilie über. Nor­malerweise muss der Verkäufer das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men darüber unterrichten. Verlasst euch jedoch bei einem Hauskauf nicht auf den Verkäufer und übernehmt die Absprache mit dem Versicherer selbst, um auf der sicheren Seite zu sein. 

Und wenn man auseinandergeht?

Im Prinzip gilt bei einer Trennung das Gleiche wie beim Zusammenziehen – nur eben umgekehrt: Hinsetzen und die Versicherungen
auseinandernehmen.
Bei einer Trennung zieht das Ex-Paar meist in
eine oder zwei neue Wohnungen. Aus einem gemeinsamen Haushalt werden wieder zwei eigenständige Haushalte. Daher benötigt auch
jeder Haushalt wieder separate Versicherungsverträge. Prüfe diesbezüglich, welche Versicherungen auf deinen Namen oder auf den Namen des Ex-Partners laufen. Lasse bei Hausrat-, Haft­pflicht und Rechts­schutz­ver­si­che­rung den Wohnort und den Begünstigten entsprechend anpassen oder schließe eine komplett neue Versicherung ab, falls dein Ex-Partner Versicherungsnehmer war.
Habt ihr Kinder? Dann muss die Familien-Police immer im Haushalt, in dem die Kinder leben, sein. Der jeweilige Ex-Partner kann dann in
eine Single-Police wechseln. In manchen Fällen kann es sich lohnen, eine Aufspaltung der gemeinsamen Police zu erfragen. 

Bezugsrechte prüfen!
Beim Großteil der Versicherungen, die eine Leistung bei einem Todesfall vorsehen, kann das Bezugsrecht frei nach deinen Wünschen
vergeben werben. Wie viele Per­sonen du in das Bezugsrecht aufnimmst und welcher Beitrag an welche Person ausgezahlt werden soll, kannst du individuell festlegen. Gerade deshalb ist es äußerst wichtig, die
Bezugsrechte regelmäßig zu kontrollieren. Der Versicherer muss sich im Todesfall an das von dir ausgesprochene Bezugsrecht halten –
auch, wenn du mit der eingetragenen Person nicht mehr zusammen bist oder eventuell gar keinen Kontakt mehr hast.
Typische Verträge mit freien Bezugsrechten sind:
• Unfall­ver­si­che­rung,
• Risiko­lebens­ver­si­che­rung,
• Ster­be­geldversicherung,
• Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung

Hinweis: Die „Über-Kreuz Risiko­lebens­ver­si­che­rung“ hat den Nachteil, dass man darauf keinen Einfluss mehr hat, sobald man als versicherte Person aus dem Vertrag des Ex-Partners genommen worden
ist. Es empfiehlt sich, dieses Thema zeitig nach der Trennung anzugehen und auf eine Auflösung des Vertrags zu pochen, bevor der Ex auf „dumme Gedanken“ kommt.


Absicherung für dein Kind

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Ein Kind macht ein Haus glücklicher, den Alltag interessanter, die Liebe stärker, die Nächte kürzer und die Tage länger.
Die Geburt des eigenen Kindes gehört zu den wohl schönsten Momenten im Leben. Wer denkt da schon sofort an eine optimale Absicherung? Doch besonders für die Kleinsten muss entsprechend vorgesorgt werden. Kinder bedenken mögliche Gefahren bei ihrem Handeln meist nicht. Da kann viel passieren. Wer kommt für die Kosten auf? Und wie steht es um die grundsätzliche finanzielle Zukunft eines Kindes? Bei der Absicherung von Kindern sind einige Punkte zu beachten.
Auch die eigene Absicherung darf nicht zu kurz kommen, damit du deinem Kind jederzeit den Rücken stärken kannst. 

Vorsorge fürs Kind

Kranken- und Pflegeschutz

In der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung sind Kinder über ihre Eltern meistens in der beitragsfreien Familienversicherung mitversichert.
Anfallende Behandlungskosten sind im Rahmen des Leistungskatalogs der Krankenkassen also gedeckt. Auch Leistungen der gesetzlichen Pflege­ver­si­che­rung stehen einem Kind zu. In beiden Bereichen bestehen aber natürlich auch große Versorgungslücken, die man mit Ergänzungsschutz schließen kann.
Damit auch gesetzlich versicherte Kinder die Vorzüge eines „Privatpatienten“ voll ausschöpfen können, empfiehlt sich der Abschluss von passenden Kranken­zusatz­ver­si­che­rungen. Private Kranken­zusatz­ver­si­che­rungen sind für Kinder besonders günstig, da sie noch jung und in der Regel gesund sind.
Das Hauptaugenmerk bei der Ergänzung für den Krankheitsfall sollte auf den Bereichen liegen, in denen hohe Kosten schlummern und
für Familien zu einer echten Belastung werden können. Neben dem bereits genannten stationären Bereich können auch Pflegekosten ein großes Problem werden. Auch hier fallen für die umfangreiche Absicherung eines Kindes nur geringe Beiträge an.
Hat man diese Problembereiche abgedeckt, kann man sich immer noch Gedanken über Brille, Heilpraktiker, Kieferorthopädie und ähnliches machen. Die Kosten, die hier anfallen, sind zwar unschön – aber immerhin nicht existenzbedrohlich.
Sind beide Eltern privat versichert, dann haben sie keinen Anspruch auf die gesetzliche Familienversicherung und müssen ihr Kind gegen einen zusätzlichen Kostenbeitrag entweder privat krankenver­sichern oder freiwilig gesetzlich pflichtver­sichern. Privat Krankenversicherte können ihre Kinder per Meldung in dem Umfang ver­sichern, den sie für sich selbst gewählt haben. Die Beiträge für
Kinder und Jugendliche sind auch hier besonders günstig kalkuliert, weil noch keine Altersrückstellungen gebildet werden. Zudem sind die Beiträge für die private Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung eines Kindes im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes steuerlich abzugsfähig.
Ist dagegen nur ein Elternteil privat krankenversichert, kommt es auf die Höhe des Einkommens des Hauptverdieners an, ob eine Aufnahme in die kostenlose gesetzliche Familienversicherung des anderen Elternteils erfolgen kann. Zudem gelten bestimmte Einkommensgrenzen für den Gesamthaushalt,
die darüber entscheiden, ob die günstige Familienversicherung genutzt werden kann. 

Unfallbedingte Invalidität

Kinder stehen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rung.
Allerdings nur im Kindergarten, der Schule und auf dem direkten Weg hin und zurück. In Kinderhorten, Krippen und Krabbelgruppen kann ebenfalls bereits Schutz geboten sein – allerdings nur, wenn diese Einrichtungen unter staatlicher Aufsicht stehen. Seit vielen Jahren
liefert die Unfallstatistik das Ergebnis, dass der Großteil aller Unfälle daheim passiert. Über die Hälfte davon erleiden Kinder unter fünf Jahren. Die Leistung der gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rung ist bescheiden. Erst ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % wird hier eine sehr kleine Rente geleistet. So erhielt ein Grundschüler nach einem schweren Unfall, der dazu führte, dass er wohl nie ein eigenes Einkommen erzielen kann, nur knapp 180 Euro Monatsrente. Um eine vernünftige Absicherung für ein Kind zu schaffen, können Eltern eine
private Unfall­ver­si­che­rung abschließen. Solch ein Vertrag kann dann einen echten Einkommensersatz liefern. Auch für eine ausreichend hohe Kapitalleistung für die übers Leben anfallenden Umbaukosten und andere finanzielle Folgen eines Unfalls kann auf diesem Weg gesorgt werden.
Je nach Grad und Schwe­re einer unfallbedingten Invalidität fallen Kosten an. Behandlungskosten werden in der Regel von der Kranken­ver­si­che­rung übernommen, die in gewissem Rahmen auch für Dinge wie einen Rollstuhl, Prothesen etc. aufkommt. Möchte man seinem Kind hier allerdings bessere Qualität bieten, um dessen Leben angenehmer zu gestalten, muss man für diese Kosten selbst aufkommen. Beispielhaft sei hier eine moderne Handprothese genannt, die auf Restnervenimpulse reagiert, die seitens der Kasse bestenfalls bezuschusst werden würde.
Auch hier fallen die Beiträge für Kinder sehr niedrig aus. Schwerpunkt in den möglichen Leistungsbereichen muss in jedem Fall auf
die Invaliditätsleistung gelegt werden, wobei die Grundsumme nicht zu niedrig ausfallen sollte. Eine progressive Steigerung der Entschädigungsleistung ist ebenfalls empfehlenswert, da zu erwartende Kosten
mit dem Grad der Invalidität steigen. Auch auf eine Erstattung kosmetischer Operationen kann geachtet werden, damit das Maximum getan werden kann, einem Kind z. B. nach einer starken Verbrennung im Gesicht das Leben leichter zu machen.

 Arbeitsunfähigkeit

Für diesen Bereich bietet das Sozialsystem für Kinder keinerlei Schutz.
Für den Leistungsanspruch z. B. auf Erwerbsminderungsrente wäre es nötig, Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung einzubezahlen und die Anwartschaftszeiten erfüllt zu haben. Eine Mitversicherung von Familienmitgliedern über die Eltern, wie es bei den Krankenkassen der Fall ist, gibt es hier nicht. Kann ein Kind nach schwerer Krankheit also evtl. nie für sich selbst sorgen, wird es gezwungenermaßen irgendwann zum Sozialfall werden.
Eine Berufs­unfähig­keitsversicherung ist in der Regel frühestens ab dem 15. Lebensjahr abschließbar. Schutz vor den finanziellen Folgen von Schulunfähigkeit ist dagegen bereits ab dem 10. Lebensjahr – vereinzelt sogar noch früher – zu haben. Bereits ab Geburt bzw. kurz danach kann ein Tarif mit Option auf den späteren Abschluss einer
Berufs­unfähig­keitsversicherung abgeschlossen werden. Empfehlenswert sind dabei insbesondere Produkte, die nur zu Vertragsbeginn eine Gesundheitsprüfung vorsehen, bei der späteren Ausübung der
Option jedoch darauf verzichten. Dazu sollte man wissen, dass im Zuge der hohen Untersuchungsdichte von Kindern heutzutage leider nicht selten schon recht früh gesundheitliche Auffälligkeiten festgestellt werden. Diese Tendenz erhöht zwar einerseits im Grundsatz die Chancen auf eine erfolgreiche Behandlung, andererseits wird dadurch aber auch häufig der spätere Zugang zu uneingeschränktem Berufs­unfähig­keitsschutz verbaut. Daher gilt: Die Hürde der Gesundheitsprüfung sollte so früh wie möglich genommen werden – am besten so schnell wie möglich nach der Geburt!
Übrigens sind mit den sogenannten Multi-Renten auch alternative Absicherungslösungen verfügbar. Hierbei handelt es sich um eine Unfallrente, die nicht nur nach einem Unfall, sondern auch bei diesen weiteren Ereignissen zur Auszahlung kommen kann: Organschädigung (auch durch Krankheit wie z. B. Krebs), Verlust von Grundfähigkeiten (Sehen, Hören, Sprechen…) und Pflegebedürftigkeit. 

Ausbildung, Aussteuer, Alters­vorsorge

Die Aus­bil­dungs­ver­si­che­rung ist unter den Kindervorsorgeverträgen der Klassiker schlechthin und wird bereits seit vielen Jahrzehnten für die erste Kindervorsorge gewählt. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um eine Lebensversicherung, die auf einen bestimmten Ablauftermin hin abgeschlossen wird. In der Regel wird der Vertrag auf das 18. Lebensjahr des Kindes abgestimmt, damit pünktlich zur Volljährigkeit Geld für den Führerschein und das erste eigene Auto vorhanden ist.
Der Clou eines solchen Vertrags liegt darin, dass das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men die Beiträge weiter in den Vertrag einzahlt, wenn der versicherte Versorger (z. B. ein Elternteil) vorzeitig verstirbt. Dem Kind steht so zu seinem Eintritt in die Erwachsenenwelt immer die versicherte Summe sowie die Kapitalerträge zur Verfügung. Wahlweise kann man einen solchen Vertrag klassisch-kapitalbildend (Anlage des Kapitals im Deckungsstock des Versicherers) oder fondsgebunden (Kapital wird in Investmentfondsanteilen angelegt) wählen.
Die steuerliche Begünstigung der Auszahlung aus solchen Verträgen greift allerdings erst dann, wenn die versicherte Person das 62. Lebensjahr vollendet hat. Als frisch volljährig Gewordener müssen die Kapitalerträge aus dem Vertrag voll besteuert werden. Wäre angesichts dessen nicht eine Vertragsform sinnvoller, die einen längeren zeitlichen Horizont hat und dabei auch die wichtigsten Risiken auf dem Lebensweg berücksichtigt? Es mag zunächst etwas befremdlich wirken, dass man sich bereits jetzt Gedanken über die Alters­vorsorge eines Kindes machen soll, mit Blick auf die Inflation und den bevorstehenden Strukturwandel im Land kann man allerdings sagen: „Je früher man sich dieses Themas annimmt, desto besser.“
Sehr viele Rententarife lassen sich bereits für Kinder abschließen und bieten die Möglichkeit, zu einem gewünschten Alter eine Teilentnahme des angesammelten Kapitals vorzunehmen, um das Kind beschenken
zu können. Steht das Kind dann voll im Berufsleben, kann der Vertrag von diesem übernommen und weiter bespart werden – ohne die anfängliche Belastung der Abschlusskosten.
Der Zinseszinseffekt ist der beste Freund des Kindes. Gerade weil es noch so viele Jahre bis zum Ruhestand vor sich hat, mausern sich auch kleine Sparraten zu beachtlichen Auszahlungen. So würde ein Neugeborener mit 67 Jahren eine Altersrente i. H. v. 811 Euro erhalten – hierfür müssten lediglich 25 Euro monatlich gespart werden. Ein 40-jähriger Mann müsste für eine ähnliche Rentenabsicherung schon etwa 370 Euro im Monat zahlen. Das ist ein gewaltiger Unterschied.

Privathaftpflicht

Leben Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in Ihrem Haushalt, empfiehlt es sich zu überprüfen, ob deine Privathaftpflicht eine Deckung für deliktunfähige Kinder bietet. Kinder in diesem Alter sind für Schäden, die sie verursachen, nicht haftbar zu machen. Deine Haft­pflichtversicherung würde also nur dann leisten, wenn du deine Aufsichtspflicht verletzt hast. Die Ablehnung eines Schadens bei Nachbarn oder Familie kann schnell für böses Blut sorgen. Eine entsprechende Deckungserweiterung hilft, dies zu verhindern.


Vorsorge durch die Eltern

Todesfallschutz

Wenn dir etwas zustößt, verliert deine Familie nicht nur einen geliebten Menschen, möglicherweise kommen auch erhebliche finanzielle Probleme auf die Hinterbliebenen zu. Zur finanziellen Unterstützung hinterbliebener Kinder leistet die Deutsche Rentenversicherung zwar die sogenannte Waisenrente regelmäßig mindestens bis zum 18. Geburtstag des Kindes, jedoch gleicht diese Rente nur einen Bruchteil eines notwendigen Unterhaltes aus. Die Halbwaisenrente (wenn noch ein Elternteil lebt) beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente (wenn kein Elternteil mehr lebt) 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Die durchschnittliche Höhe bezogener Halbwaisenrenten in Deutschland liegt derzeit bei 204 Euro, die Vollwaisenrente liegt durchschnittlich bei 428 Euro – der sprichwörtliche Tropfen auf den heißen Stein.
Zum Glück bietet der Markt eine wertvolle Alternative: die Risiko­lebens­ver­si­che­rung. Eine abgeschlossene Risiko­lebens­ver­si­che­rung zahlt im Todesfall eine vereinbarte, in der Höhe frei wählbare Versicherungssumme an die Hinterbliebenen aus. Mit der Versicherungssumme kannst du dafür sorgen, dass deinen Kindern auch nach deinem unerwarteten Tod alle Türen für Ausbildung oder Studium offenstehen. Gleichzeitig sorgst du dafür, dass deine Familie ihren bisherigen
Lebensstandard trotz des Wegfalls eines Einkommens halten und dein Partner sich ausreichend Zeit für die Erziehung nehmen kann. Als Faustformel gilt: Zur Absicherung von Kindern sollte die Versicherungssumme einer Risiko­lebens­ver­si­che­rung das 5-fache Bruttojahreseinkommen eines jeden Partners betragen.

Arbeitskraftabsicherung

Nicht weniger wichtig ist die Absicherung der eigenen Arbeitskraft.
Erkrankst du und kannst nicht mehr wie bisher arbeiten, fällt dein monatliches Einkommen normalerweise deutlich niedriger aus. Reicht
es dann noch, um deine Familie versorgen zu können? Überprüfe ggf., ob deine bestehende Berufs­unfähig­keitsrente für deine neue Situation noch ausreicht. Viele Anbieter bieten gute Nachversicherungsgarantien – unter welchen auch die Geburt eines Kindes fällt –
ohne erneute Gesundheitsprüfung an. So kannst du deine vereinbarte BU-Rente unkompliziert auf einen Schlag erhöhen. Fehlt dir dieser wichtige Schutz sogar gänzlich, solltest du diese wesentliche Versorgungslücke umgehend schließen! 

Pflegeergänzung

Auch über das Thema Pflegebedürftigkeit sollte bereits nachgedacht werden. Das Risiko zum Pflegefall zu werden, betrifft auch junge
Menschen. Krankheit und Unfall kennen kein Alter. Die gesetzliche Pflege­ver­si­che­rung leistet vor allem bei notwendiger stationärer
Pflege kaum die Hälfte der anfallenden Kosten. Der Rest bleibt am Pflegebedürftigen bzw. seiner Familie hängen. Um dem Risiko vorzubeugen, mit seinem privaten Vermögen oder den Ersparnissen für die Betreuung in einem Pflegeheim aufkommen zu müssen, bietet sich eine Pflegezusatzversicherung an.

Alters­vorsorge

Die gesetzliche Rente wird nicht ausreichend hoch ausfallen, um deinen Lebensstandard zu sichern. Die anhaltend negative Bevölkerungsentwicklung sowie die immer größer werdende Zahl von Senioren werden das Rentenniveau noch weiter senken. Durch die immer höher werdende Lebenserwartung, aber auch durch das immer aktiver werdende Rentnerleben, steigt der Kapitalbedarf im Alter zunehmend an.
Du möchtest sicher nicht auf die finanzielle Unterstützung deiner Kinder angewiesen sein. Sorge vor – je früher, desto besser! 


Absicherung nach der Hochzeit

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Es ist immer schön, wenn sich zwei Menschen finden und ihr Leben  zusammen verbringen möchten. Der Bund der Ehe bringt auch gegenseitige Verantwortung mit sich. Am Anfang wirken sicher noch die Eindrücke des Fests nach und ihr habt tausend andere Dinge im Kopf. Dennoch solltet ihr euch einen Moment Zeit nehmen und eure gemeinsame Vorsorgesituation, den Versicherungsschutz und einige grundsätzliche Regelungen überdenken. 

Gesetzliche Versorgung

Kranken­ver­si­che­rung

Als Mitglied einer gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung kann ein Ehepartner den anderen im Rahmen der Familienversicherung mit einschließen, sofern dieser - bedingt durch seinen Erwerbsstatus - nicht über eine eigene Krankheitsvorsorge verfügt. Auch Kinder können auf diesem Weg Kranken­ver­si­che­rungsschutz über die Eltern
erhalten.

Witwen- | Wittwerversorgung

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt eine Altersrente nur an den aus, für den Beiträge eingezahlt wurden und der seine Wartezeit
erfüllt hat. Im Todesfall steht dem überlebenden Ehepartner eine Witwen- bzw. Witwerrente zu. Hierfür muss die versicherte Person allerdings mind. fünf Jahre lang Beiträge gezahlt haben. Man unterscheidet zwischen folgenden Rentenleistungen:

Kleine Witwen-/Witwerrente
Die hinterbliebene Person erhält für max. 24 Monate etwa 25 % der vollen Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Partners. War die verstorbene Person bereits Rentenempfänger, wird als Berechnungsbasis
dessen Rente herangezogen. Eigenes Einkommen wird nach Berücksichtigung eines Freibetrages mit angerechnet.

Beispiel: Ehemann verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 2.800 Euro. Er hinterlässt keine Kinder. Seine Witwe arbeitet als Bürokauffrau und verdient 1.500 Euro brutto. Sie erhält eine Witwenrente i. H. v. etwa 224 Euro.

Große Witwen-/Witwerrente
Auch hier ist die Basis der Hinterbliebenenversorgung die Erwerbsminderungsrente des Verstorbenen, sofern sich dieser noch aktiv im Berufsleben befand. Bezog er bereits Rente, ist deren Höhe
Berechnungsbasis. Die Höhe der Witwenrente beträgt 55 % der Berechnungsbasis. Die Bezugsdauer ist nicht begrenzt. Für ihren Bezug muss mindestens eine dieser Voraussetzungen erfüllt sein:
• Hinterbliebener versorgt ein minderjähriges eigenes oder ein Kind des Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft
• Hinterbliebener ist erwerbsgemindert
• Hinterbliebener hat das 45. Lebensjahr vollendet

Auch bei der großen Witwenrente findet ggf. eine Anrechnung anderer Einkünfte statt.

Beispiel: Ehemann verstirbt mit 40 Jahren. Das letzte Nettoeinkommen betrug 1.625 Euro. Er hinterlässt eine Frau und zwei Kinder. Seine Witwe arbeitet als Bürokauffrau und verdient 1.500 Euro brutto. Sie erhält eine Witwenrente i. H. v. ca. 636 Euro.


Eigene Vorsorge

Privathaftpflicht | Rechts­schutz­ver­si­che­rung

Eine Privathaftpflichtversicherung ist ein absolutes Muss für jede Familie. Ist dieser existenzsichernde Schutz noch nicht vorhanden, solltest du  schnellstmöglich handeln. Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung trägt die Kosten eines Rechtsstreits. Wer möchte schon auf sein gutes Recht verzichten, nur weil er sich die Kosten nicht leisten kann?
Sowohl bei der Privathaftpflicht-, als auch bei der Rechts­schutz­ver­si­che­rung sind Ehegatten in den jeweiligen Familien-Tarifen automatisch mitversicherte Per­sonen. Auf einen solchen Tarif musst du deine ggf. bereits vorhandenen Verträge umstellen. Wenn beide Ehepartner über einen Versicherungsvertrag derselben Sparte verfügen, muss einer der beiden Verträge aufgehoben werden. Das Versicherungsvertragsgesetz regelt, dass es keine Doppelversicherung geben darf. Bei Vorlage einer Kopie eurer Heiratsurkunde wird
der jüngere Vertrag aufgelöst.

Unfall­ver­si­che­rung

Mit der Eheschließung übernimmst du in einem großen Umfang auch Verantwortung gegenüber deinem Partner. Mit einer körperlichen Behinderung ist es nach wie vor möglich, ein erfülltes Leben im gewohnten heimischen Umfeld zu führen. Meist braucht es dafür allerdings größere bauliche Veränderungen. Auch die gewohnte Mobilität mit dem eigenen Pkw ist meist möglich, kostet allerdings ebenfalls Geld. Über eine Unfall­ver­si­che­rung kannst du die nötigen
Summen absichern – ein bereits vorhandener Vertrag ergibt also auch weiterhin großen Sinn. Falls für euch beide separate Verträge bestehen, wäre zu prüfen, ob ihr durch eine Zusammenlegung Beiträge sparen könnt. Viele Anbieter gewähren einen Nachlass, wenn mehr als eine Person in einem Vertrag abgesichert
wird. Sollte noch keine private Unfallvorsorge bestehen, empfehlen wir dringlichst, dies noch nachzuholen. 

Berufs­unfähig­keitsversicherung

Deine Arbeitskraft ist die Basis für deinen Lebensstandard. Kann man aufgrund gesundheitlicher Probleme seinen Beruf nicht mehr ausüben, geht dies oft mit einem sozialen Abstieg einher. In einer Ehe lebt man für gewöhnlich aus einer gemeinsamen Kasse –
entsprechend belastend ist es, wenn ein Einkommen wegfällt. Eine Berufs­unfähig­keitsversicherung stellt eine ideale Lösung dar, um im Fall der Fälle eine Lohnersatzleistung zu erhalten. Die abgesicherte Rente sollte ausreichend hoch gewählt sein, um finanzielle Einbußen ausreichend kompensieren zu können. Auch die Laufzeit eines solchen Vertrags sollte möglichst auf das reguläre Rentenalter abgestimmt sein. Beamte bzw. Beamtenanwärter sollten weiterhin darauf achten, einen Anbieter zu wählen, der eine geeignete Dienstunfähigkeitsklausel in seinem Bedingungswerk anbietet. Hast du oder dein
Partner bereits eine Berufs­unfähig­keitsversicherung abgeschlossen,
sollte in jedem Fall die Höhe der Berufs­unfähig­keitsrente überprüft
werden. Steht diese noch in einem gesunden Verhältnis zu deinem Nettoeinkommen? Durch die Eheschließung bieten dir die meisten
Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men die Möglichkeit der Nachversicherung.
Du kannst die versicherte Rente dann in gewissem Rahmen erhöhen, ohne dass eine neue Gesundheitsprüfung durchgeführt werden muss.

Hinterbliebenen Versorgung

Die gesetzliche Absicherung hinterbliebener Ehegatten fällt nicht sehr üppig aus. Diese Basisversorgung ist nicht darauf ausgelegt,
laufende Kosten einer gemeinsamen Zukunftsplanung zu decken.
Gerade wenn Kinder vorhanden sind oder noch eine Immobilie finanziert wird, sind finanzielle Probleme bei Tod eines Ehepartners meist vorprogrammiert. Eine Risiko­lebens­ver­si­che­rung kann diese Probleme lösen. Bei der Wahl der Versicherungssumme sollte nicht nur auf die größte Position (z. B. offener Finanzierungsbetrag) geachtet werden. Zusätzlich zu solchen festen Größen empfehlen wir drei bis fünf Jahresnettogehälter abzusichern, über die bei Auszahlung frei verfügt werden kann. Bis sich nach Tod eines Ehegattens die Situation innerhalb einer Familie stabilisiert, vergeht erfahrungsgemäß ein längerer Zeitraum. Hat der hinterbliebene Partner finanziell den Rücken frei und kann laufende Kosten oder die Ausbildung der
Kinder stemmen, setzt der Verarbeitungsprozess besser ein. Auch
bei der Risiko­lebens­ver­si­che­rung bieten verschiedene Anbieter die Möglichkeit der Nachversicherung. Ein bestehender Vertrag kann dann in gewissen Grenzen an den neuen Bedarf angepasst werden.

Alters­vorsorge

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, jedem Ehepartner eine eigene Alters­vorsorge aufzubauen. Männer und Frauen haben sehr unterschiedliche Lebenserwartungen. Die Hinterbliebenenversorgung aus privaten Rentenverträgen wird meist über eine Rentengarantiezeit gelöst. Dadurch wird die Rente für eine bestimmte Mindestzeit gezahlt – auch nach dem Tod der versicherten Person.

Beispiel 1: Beginn der Rentenzahlung mit 67 Jahren. Es wurde eine Rentengarantiezeit von 15 Jahren vereinbart. Mit 75 Jahren erleidet die versicherte Person einen Herzinfarkt und verstirbt. Die Witwe erhält noch sieben Jahre eine Rentenzahlung aus dem Vertrag ihres Mannes. Die Zahlungen hören mit Ende der Garantiezeit auf.

Beispiel 2: Der Ehemann geht mit 62 Jahren in Altersteilzeit. Zur Auffüllung seines Einkommens lässt er die Rentenzahlung aus seiner Alters­vorsorge früher beginnen (vereinbart war ab 67). Mit 75 Jahren verstirbt er in Folge eines Herzinfarkts. Die überlebende Witwe erhält nur noch zwei Jahre lang Zahlungen aus diesem Vertrag.
Manche Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men bieten daher auch an, aus dem noch vorhandenen Vertragsguthaben des Verstorbenen eine separate, lebenslange Hinterbliebenenrente für Witwe oder Witwer zu erzeugen.

Und Riester?
Die „Riester-Rente“ kann durch die Zulagenzahlung sowie die steuerliche Absetzbarkeit eine lohnende Alternative der Alters­vorsorge sein. Gehört ein Partner zum förderfähigen Per­sonenkreis (Angestellte und Beamte), der andere aber nicht (Selbstständige, Rentner, etc.),
erhält der nicht förderfähige Partner über den förderfähigen einen indirekten Förderanspruch. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der förderfähige Partner selbst auch „riestert“.

 

Wer über eine eigene, ausreichende Alters­vorsorge verfügt, ist nicht mehr so sehr davon abhängig, dass der verstorbene Ehepartner bei Vertragsabschluss alles richtig gemacht hat.


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Frank Walloschek
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